Ist ein Gesamtschuldner aus Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet, gilt der Grundsatz, dass im Innenverhältnis Gesamtschuldner zu gleichen Teilen haften, nicht. Derjenige, der wegen erwiesenen Verschuldens haftet, soll im Innenverhältnis gegenüber demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen.
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