Sind die psychischen Auswirkungen so eng mit der Gewalttat verbunden, dass sie eine Einheit bilden, sind auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des Opferentschädigungsrechts einzubeziehen. Die Anerkennung eines Schockschadens und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) können auch Jahre nach der Tat anerkannt
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