Mit der Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger hat (hier: „VBLklassik“ und „VBLextra“), von denen nur eines geringwertig ist, hatte sich jetzt erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Die Anrechte „VBLklassik“ und „VBLextra“ beruhen auf unterschiedlichen
Lesen