Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Betreibensaufforderung ergehen, wenn die Untätigkeit des Klägers vermuten lässt, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Jedoch erfordern die verfassungsrechtlichen Grundsätze eines effektiven Rechtsschutzschutzes, Art.19 Abs. 4 GG, und des rechtlichen Gehörs, Art. 103
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