Schutzvorschriften der Strafprozessordnung zur Wahrung des Zweckes des Zeugnisverweigerungsrechts der Betroffenen (hier: als Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten, § 52 As. 1 Nr. 3 StPO) stehen einer Beschlagnahme DNA-fähigen Materials bei der Betroffenen nicht entgegen.
Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach §
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