Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG aF grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich.
Artikel lesen


