Eine Vorschlagsliste zur Betriebbsratswahl ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig, wenn ein Kandidat als Wahlbewerber aufgenommen wurde, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet worden waren, und die Ergänzung der Liste nicht kenntlich gemacht wurde. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ist eine Vorschlagsliste ungültig, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche
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