Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn die Wahlvorschlagsliste gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO verstößt.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO sind Vorschlagslisten ungültig, wenn eine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt und dieser Mangel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt worden ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 3/15







