Wasserrechte für die abgestellte Wassermühle

Im „Brakeler Wasserstreit“ hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage einer Mühlenbesitzerin abgewiesen, die ihren Strombedarf durch den Betrieb einer mit Wasserkraft betriebenen Mühlenturbine decken wollte.

Wasserrechte für die abgestellte Wassermühle

Die Klägerin, Erbin eines Mühlenbesitzers in Brakel, wollte die in der Mühle vorhandene Turbine nutzen, um mehrere Wohnungen mit elektrischem Strom zu versorgen; der eigentliche Mühlenbetrieb war bereits vor Jahrzehnten aufgegeben worden. Nachdem sich die Beteiligten nicht darüber hatten einigen können, wer für die Instandhaltung eines Wehres am Oberlauf der Brucht zuständig war, hatte die beklagte Stadt Brakel im Sommer 2008 die Wasserführung der Brucht geändert mit der Folge, dass das noch ankommende Wasser nach Auffassung der Klägerin nicht mehr ausreichte, um die Turbine anzutreiben. Vor der Änderung der Wasserführung hatte es häufig Beschwerden von Anwohnern und Landwirten gegeben, weil es aufgrund des baufälligen und sanierungsbedürftigen Wehres bei Hochwasser zu Überschwemmungen gekommen war. Nachdem die Klägerin in einem gerichtlichen Eilverfahren ohne Erfolg die beklagte Stadt Brakel und den Kreis Höxter als Wasserbehörde zwingen wollte, die Veränderungen rückgängig zu machen, begehrte sie im Klageverfahren nun die Feststellung, dass sie sich weiter auf das alte, aus dem Jahr 1922 stammende Staurecht berufen kann.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab: nach endgültiger Aufgabe eines Wassermühlenbetriebs auch die damit zusammenhängenden Wasserrechte erlöschen. Die ursprüngliche Anerkennung des Staurechts sei untrennbar mit dem Betrieb einer Mühle verbunden gewesen. Werde eine Mühle nicht mehr zum Mahlen von Getreide, sondern auf andere Weise privat genutzt, sei eine Nutzung der Wasserkraft nicht mehr zulässig. Wasser sei ein Allgemeingut, über das die Anlieger nicht ohne Weiteres frei verfügen könnten.

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