Die haftungsrechtliche Verantwortung eines Wasserversorgungsunternehmens endet erst hinter der Wasseruhr. Bis zu dieser Messeinrichtung trifft das Unternehmen eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht der Wasserleitung.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall für einen Wasseraustritt in
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