Nicht geeichte Wasserzähler in der Betriebskostenabrechnung

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden. Allerdings muss der Vermieter nachweisen können, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.

Nicht geeichte Wasserzähler in der Betriebskostenabrechnung

In dem jetzt vom Bundesgeirchtshof entschiedenen Fall hatten die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger vertraten der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG unverwertbar seien, so dass die Beklagten die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen hätten einstellen dürfen. Hierdurch ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die beklagten Vermieter ihrerseits behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert, daher müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.

Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erklärt. Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Bautzen hat der Klage der Mieter stattgegeben1. Auf die Berufung der beklagten Vermieter hat das Landgericht Bautzen das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage teilweise – in Höhe der von den Klägern beanspruchten Betriebskostenguthaben von insgesamt 377,62 € – abgewiesen2. Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg:

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kommt nach dem Urteil des Bundesgerichtshof allein darauf an, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Im konkreten Fall hatte bereits das Landgericht den Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle als geführt angesehen, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10

  1. AG Bautzen, Urteil vom 30.06.2009 – 21 C 1010/08[]
  2. LG Bautzen, Urteil vom 30.04.2010 – 1 S 87/09[]

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