Die Durchführung einer Wet-Lease-Vereinbarung führt im Regelfall nicht zu einem Betriebsübergang auf den Leasingnehmer.
Insbesondere hat der am 13.10.2017 zwischen Air Berlin und der LCH GmbH geschlossene Anteilskauf- und Übertragungsvertrag keinen Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB
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