Balett

Beschäftigungsanspruch – und seine rechtliche Unmöglichkeit

Im Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich ein von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelter Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung und damit korrespondierend eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser es verlangt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 BGB iVm. der Generalklausel

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Widersprüchliches Verhalten – oder: die Sittenwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung

Widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.  Der im vorliegenden Fall dafür von der Arbeitnehmerin angeführte Ausspruch einer ordentlichen statt einer außerordentlichen Kündigung ist nicht

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Meine Kündigung ist unwirksam!

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine von ihm erklärte außerordentliche Kündigung sei wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 626 BGB unwirksam, so kann dieses Recht nur in den Schranken von Treu und Glauben ausgeübt werden. Aus § 242 BGB folgt unter anderem der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (sog. „venire

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Kündigungsschutzverfahren,Auflösungsantrag, Abfindung – und später eine Betriebsrente

Selbst wenn sich der Arbeitnehmer dadurch widersprüchlich verhält, dass er im Kündigungsschutzverfahren einen Antrag auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellt und später Zahlung aus einer (unverfallbaren) Betriebsrente verlangt, rechtfertigte dies nicht die Versagung der Betriebsrente. Dem Arbeitnehmer ist die Verfolgung seines Klagebegehrens nicht nach dem aus §

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Betriebsrente – und das widersprüchliche Verhalten des Arbeitnehmers

Das Verlangen des Arbeitnehmers nach vollständiger Erfüllung des ihm gegebenen Versorgungsversprechens ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB ausgesetzt. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung.

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Einvernehmliche Streitbeilegung vor dem Finanzgericht – und der Vertrauensschutz

Ein Finanzamt verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits den angefochtenen Steuerbescheid zwar aufhebt, im Anschluss daran aber erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) vor. In dem hier

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