Eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person nach § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in der bis 9.11.2016 geltenden Fassung kann nicht bestehen bleiben, wenn im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
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