Mit den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen – und bejahte das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse des Autokäufers. Dieses ergibt sich für den Bundesgerichtshof
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