Dieselskandal – und der Ersatz zukünftiger Schäden

Mit den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen – und bejahte das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse des Autokäufers. Dieses ergibt sich für den Bundesgerichtshof daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

Dieselskandal – und der Ersatz zukünftiger Schäden

Wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, ein Teil des Schadens bei Klageerhebung also schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist, kann der Autokäufer in vollem Umfange Feststellung der Ersatzpflicht begehren. Der Autokäufer kann in einem solchen Falle nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Er ist also nicht gehalten, sein Klagebegehren in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten. Der Autokäufer muss dann auch nicht nachträglich seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag abändern, wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich würde, weil sich der Anspruch beziffern ließe1.

Darauf kann die Autokäuferin ihr Feststellungsinteresse im Streitfall stützen.

Da die Autoherstellerin nach Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, kommt es darauf an, ob weitere ersatzfähige Schäden möglich sind.

In Fällen, in denen es um erst künftig erwachsende reine Vermögensschäden geht, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Grund dafür ist der Schutz des möglichen Schädigers, dem nicht ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen werden soll, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten. Dies betrifft indes Fälle, in denen es ausschließlich um befürchtete künftige Vermögensschäden geht, eine Leistungsklage also noch gar nicht in Betracht kommt. Sie betrifft nicht Fälle, in denen ein Vermögens(teil)schaden bereits entstanden ist und der Eintritt weiterer Vermögensschäden im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung erwartet wird. In diesen Fällen genügt die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts für die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Dies gilt unabhängig davon, ob diese isoliert für alle Schäden oder neben einer Leistungsklage nur für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden erhoben wird. Dem Autoherstellerin wird dann nicht ein Rechtsstreit über nur theoretische Fragen aufgezwungen, vielmehr hat die Frage einer Schadensersatzpflicht durch den Eintritt eines Teilschadens bereits praktische Bedeutung erlangt. Auf der anderen Seite kann im Hinblick auf den Grundsatz der Schadenseinheit schon mit Eintritt einer ersten Vermögenseinbuße die Verjährung von Ansprüchen wegen späterer Schadensfolgen zu laufen beginnen. Daher dürfen zum Schutz des Geschädigten die Hürden für die Erhebung einer Feststellungsklage zwar nicht zu hoch angesetzt werden. An der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt es allerdings, wenn aus Sicht des Autokäufers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen. Dann ist der Autokäufer wegen des bereits eingetretenen Schadens auf die vorrangige Leistungsklage beschränkt. Welche weiteren Schäden zu befürchten sind, hat der Autokäufer darzulegen2.

Das Feststellungsinteresse der Autokäuferin ergibt sich aus der Belastung mit Aufwendungen, die nach ihrem Vortrag in Betracht kommen. Die Autokäuferin hat bereits erstinstanzlich unter anderem vorgetragen, dass noch Transport, Stand- sowie An- und Abmeldekosten entstehen könnten. Solche Aufwendungen könnten im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig sein, für dessen Geltendmachung sich die Autokäuferin entschieden hat3. Insoweit liegt dieser Fall anders als im Verfahren VI ZR 397/19, wo es an entsprechendem konkretem Vortrag fehlte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 455/20

  1. vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20 25 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20 28 mwN[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20 33[]