Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage. Die Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk führt nicht zu dieser Begünstigung nach § 10a Abs. 1 EStG. Ein Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk kann jedoch mittelbar zulageberechtigt nach § 79 Satz 2 EStG
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