Der Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich nach dem Auslieferungsvertrag vom 20.06.1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika1 i.V.m. den Zusatzverträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 21.10.19862 und vom 18.04.20063 – im weiteren als “ US-AuslV“ bezeichnet – sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung vom 25.06.20034 – im weiteren als „EU-US-Abkommen“ bezeichnet5.
An die Umschreibung der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten im Auslieferungsersuchen bestehen hohe Anforderungen. Aus den Auslieferungsunterlagen muss sich danach ergeben, wer die Tat wann, wo und unter welchen näheren Gegebenheiten begangen hat, denn nur dann ist die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität gesichert und gewährleistet, dass der Verfolgte nur wegen der Tat oder der Taten verfolgt werden darf, wegen derer die Auslieferung bewilligt worden ist6. Allerdings dürfen nicht die gleichen strengen Maßstäbe wie im deutschen Recht angelegt werden. Das würde nämlich den Besonderheiten des Auslieferungsrechts, in welchem unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinander treffen, nicht genügend Rechnung tragen. Das prüfende Gericht hat vielmehr die Besonderheiten des Rechts des ersuchenden Staates in seine Erwägungen mit einzubeziehen7. Eine Einschränkung dieser Anforderungen ist vor allem dann veranlasst, wenn dem Verfolgten nicht die Begehung einer einzelnen Straftat zur Last liegt, sondern ihm über längere Zeit andauernde teilweise auch organisiert durchgeführte Serienstraftaten vorgeworfen werden. Insoweit reicht es nach Ansicht des Senats aus, wenn sich aus dem Auslieferungsersuchen neben den in Betracht kommenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten eine hinreichende Schilderung der Strukturen der Organisation, der Art und des Umfangs der Einbindung des Verfolgten in diese sowie eine nähere Schilderung des Ablaufs der Serienstraftaten nebst Umfang und des insgesamt angerichtetem Mindestschadens der begangenen Straftaten ergibt. Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass dieses von anderen Tatvorwürfen abgrenzbar ist. Weiter ist erforderlich, dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinreichend deutlich erkennbar wird, so dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann8. Insoweit kann es auch darauf ankommen, ob dem ersuchenden Staat eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs auch unter Berücksichtigung seines innerstaatlichen Rechts möglich ist und ob und wie er sich hierzu äußert.
Diese Anforderungen sah das Oberlandesgericht Karlsruhe im vorliegenden Fall als erfüllt an. In dem Auslieferungsersuchen werfen die Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika dem Verfolgten hierin vor, Mitglied einer kriminellen Organisation mit ungefähr 4000 Mitgliedern gewesen zu sein, welche unter anderem unter Benutzung der im Gerichtsbezirk von New Jersey registrierten Internetplattform „shadowcrew“ mit mindestens 1,5 Millionen gestohlenen Kreditkartennummern gehandelt und hierdurch Kreditkartenunternehmen, Finanzinstitute und Inhaber von Kreditkarten um über vier Millionen USD geschädigt habe, ohne dass das Auslieferungsersuchen bzw. die dort beigefügten Dokumente eine nähere Beschreibung aller Einzeltaten enthält. Die Auslieferungsunterlagen beschränken sich insoweit auf eine nähere Beschreibung der nach Straftatbeständen des US-amerikanischen Rechts und nicht nach Tathandlungen aufgebauten zehn Anklagevorwürfe der Anklage der Bundesanklagejury an das Bundesbezirksgericht der Vereinigten Staaten für den Gerichtsbezirk New York-Ost vom 26.04.2012 und schildern eingehend – insoweit nimmt der Senat auf die Auslieferungsunterlagen Bezug – die von 2002 bis 2012 andauernde Einbindung des Verfolgten in die kriminelle Organisation und die Modalitäten der Vorgehensweise der Mitglieder derselben, wobei auch verschiedene vom Verfolgten selbst vorgenommen Handlungen innerhalb von „shadowcrew“ im Einzelnen dargelegt werden. Danach habe der Verfolgte etwa mit anderen Mitgliedern der Organisation im Hinblick auf den Diebstahl, den Kauf, Verkauf und Handel von Informationen zu gestohlenen Kredit- und Debitkartenkonten kommuniziert und dabei elektronische Kommunikationsmethoden wie beispielsweise E-Mail, Instant Messenger („IM“) und weitere Chat-Plattformen im Internet eingesetzt. Von den betrügerischen Machenschaften seien sowohl Banken, wie beispielsweise Citibank, JPMorgen Chase, Teacher‘s Federal Credit Union und Bank of America, als auch Zahlungssysteme für Debit- und Kreditkarten, wie beispielsweise Visa, Mastercard, Discover und American Express, betroffen gewesen. Bei dem unter den Decknamen … handelnden Verfolgten habe es sich dabei um ein überaus produktives Mitglied von „shadowcrew“ gehandelt, welches etwa in der Zeit von 16.10.2002 bis 04.05.2004 etwa 3.594 Kredit- und Debitkartennummern von Opfern auf der ganzen Welt, darunter auch im östlichen Gerichtsbezirk von New York, zum An- bzw. Verkauf auf seinem E-Mail-Konto gespeichert gehabt habe. Als zusätzliches Beispiel – weitere finden sich in den vorliegenden Auslieferungsunterlagen – wird u.a. angeführt, dass im Februar 2011 die Fidelity Informations Services (FIS), eines der weltweit größten Zahlungssysteme, Opfer eines Netzwerkangriffs von Hackern geworden sei, wobei zwischen dem 26.02.2011 und 28.02.2011 die Kontostände von 21 Konten geändert und tausende von betrügerischen Abhebungen auf der ganzen Welt vorgenommen worden seien und der Verfolgte um den 27.02.2011 eines der betrügerischen Konten während einer Online-Unterhaltung an eine andere Person zur Durchführung betrügerischer Transaktionen übermittelt habe, woraufhin von diesem Konto bei drei verschiedenen Gelegenheiten eine Million USD abgehoben worden seien.
Bei dieser Sachlage sieht der Senat – auch wenn im Auslieferungsersuchen nicht alle der Organisation zurechenbaren Tathandlungen im Einzelnen aufgeführt werden – den Grundsatz der Spezialität als gewahrt an, denn es ist ersichtlich, dass sich das Auslieferungsersuchen nur auf solche Taten bezieht, welche der Verfolgte im besagten Zeitraum im Zusammenhang mit der kriminellen Plattform „shadowcrew“ entweder selbst begangen hat oder welche durch Dritte durchgeführt wurden und ihm von der Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika zugerechnet werden. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass dem ersuchenden Staat eine weitere Konkretisierung der Tatvorwürfe nicht möglich ist. Auf die vom Senat mit Beschluss vom 25.07.2012 erbetene Konkretisierung der Tatvorwürfe haben die Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika mit der der Note des Justizministeriums vom 10.09.2012 beigefügten Erklärung des stellvertretende US-Bundesanwalts A. vom Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten von Amerika, Östlicher Gerichtsbezirk von New York, vom 30.08.2012 erneut eingehend die für sie maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte des Anklagevorwurfs bezüglich der zehn Anklagepunkte dargelegt und näher erläutert. Diese Präzisierung ist vom Senat im Rahmen des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Auslieferungsvertrags vom 20.06.19781 i.V.m. den Zusatzverträgen vom 21.10.19862 und vom 18.04.20063 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme als ausreichend hinzunehmen, auch wenn die Erklärung innerstaatlichen Anforderungen an die Konkretheit von Tatbeschreibungen nicht genügt und eine Individualisierung von Einzeltaten etwa im Hinblick auf weitere Tatbeteiligte, individuelle Tathandlungen, konkret Geschädigte und im einzelnen eingetretene Schäden nicht ermöglicht. Dabei hat der Senat auch bedacht, dass ansonsten der Bundesrepublik Deutschland die Gewährung vertraglich vereinbarter Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr bei unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel begangenen bandenmäßig oder sonst organisierten Massedelikten nicht mehr bzw. kaum noch möglich wäre.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8. November 2012 – 1 AK 19/12
- BGBl. 1980 II S. 646, 1300[↩][↩]
- BGBl. 1988 II S. 1087; 1993 II S. 846[↩][↩]
- BGBl. 2007 II S. 1618, 1637; 2010 II S. 829[↩][↩]
- ABl. EU Nr. L 181/27 vom 19.07.2003; BGBl. 2007 II S. 1618, 1643; 2010 II S. 829[↩]
- vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, AuslV D-USA, Rn. 1 ff.; Jacoby in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 24. Lieferung 2011, Band 3 II V 10, Rn. 4 ff.; Riegel FPR 2010, 502[↩]
- vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 276; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., IRG § 10 Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008, 2 BvR 1347/08[↩]
- BGHSt 27, 168 für das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit[↩]
- vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2011 – 1 AK 23/11; zur Einschränkung der Anforderungen an eine Tatbeschreibung bei einer Mehrzahl gleichgelagerter oder ähnlicher Straftaten auch im deutschen Recht vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 264 Rn. 7b[↩]










