Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt, wer einem zum Zwecke des Austauschs kinderpornographischer und jugendpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt, hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben. Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln.

Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sog. Bandenabrede1. Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen2. Eine Bandenabrede setzt nicht voraus, dass sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen. Sie kann etwa dadurch zustandekommen, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung – sei es im Wege einer gemeinsamen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich oder nur durch seine tatsächliche Beteiligung – anschließt. Dabei kann es sich um den Anschluss an eine bereits bestehende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine Bandentat erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden3. Dabei ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob eine Bandenabrede vorliegt4.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Betreiben einer Internet-Plattform nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien als bandenmäßige Begehung zu werten ist (§ 184b Abs. 2, StGB)5. An dieser rechtlichen Bewertung hat die zwischenzeitlich in Kraft getretene Strafvorschrift des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB), namentlich mit Blick auf deren formelle Subsidiarität, nichts geändert. Allerdings waren in den vorgenannten Entscheidungen jeweils Administratoren und Moderatoren entsprechender Internet-Plattformen angeklagt, die einem größeren, nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Personenkreis das Einstellen von und den Zugriff auf die inkriminierten Dateien ermöglicht hatten6. Soweit auch bereits ein registrierter Nutzer einer solchen InternetPlattform als Bandenmitglied angesehen wurde7, lagen eine Bekanntschaft zwischen diesem und den Moderatoren und Administratoren sowie eine frühere gemeinschaftliche Betätigung als Betreiber einer anderen inkriminierten Internet-Plattform vor.
Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt8, hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben.
In dem hier entschiedenen Fall hatten die Nutzer des zugangsbeschränkten Internetforums „B. “ im Zeitpunkt des Beitritts des Angeklagten zu diesem Forum bereits einen wiederholten Tauschhandel von kinderund jugendpornographischen Bild- und Videodateien verabredet. Sie hatten sich zudem den hierfür von den Betreibern aufgestellten Regeln unterworfen. Der Angeklagte schloss sich dem durch seinen Beitritt jedenfalls konkludent an, unterwarf sich durch seine Registrierung den für die Nutzer geltenden Regeln und postete diesen Maßgaben entsprechend mehrfach kinder- und jugendpornographische Inhalte.
Dies trägt eine bandenmäßige Begehung. Dem Angeklagten kam zwar keine Herrschaft über die Struktur des Forums, dessen technischen Abläufe und organisatorischen Zugangsvorkehrungen zu. Er schloss sich diesem aber in dem Wissen an, dass er die für den bezweckten Tauschhandel zugelassenen Gegenstände, etwa kinderpornographisches Bild- und Videomaterial, in das Netzwerk mit weiteren Nutzern einbringen würde. Da dieses Material nur äußerst klandestin in einem eng begrenzten Täterkreis gehandelt werden kann9, kommen Beitritt und Handelsaktivitäten der einzelnen Nutzer für den Erfolg des gesamten Internetforums besondere Bedeutung zu. Die mit dem Beitritt regelmäßig erklärte Zusage zum Tauschhandel erhöht sowohl die Aussicht der übrigen Nutzer auf immer neues kinderpornographisches Material als auch die „Attraktivität“ des Netzwerkes insgesamt. Dies gilt in besonderer Weise für jeden vom Angeklagten geposteten Link zu Bild- und Videodateien.
)) Dem steht nicht entgegen, dass sich den Urteilsgründen des Landgerichts keine Feststellungen dazu entnehmen lassen, ob sich die Bandenmitglieder untereinander zumindest teilweise persönlich kannten. Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sämtlich einander nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen10. Ausgehend hiervon ergibt sich jedenfalls aus Sinn und Zweck der Bandendelikte, dass sich kein Mitglied einer im virtuellen Raum bestehenden Bande persönlich kennen muss.
Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff der Bande sowie die Voraussetzungen der Bandenabrede und einer bandenmäßigen Begehung weder im Strafgesetzbuch noch im Nebenstrafrecht definiert. Auch der Wortlaut der Bandendelikte bietet keinen Hinweis auf die Art und Weise, wie die Bandenabrede zustandekommen muss, und sagt zu der Frage, ob sich die Bandenmitglieder kennen müssen, nichts aus11. Ferner führt hier die Betrachtung der historischen Entwicklung des Bandenbegriffs nicht maßgeblich weiter. Die Materialien zum Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 und zum Reichsstrafgesetzbuch äußern sich nicht näher zu den Voraussetzungen der Bandenabrede12. Es war aber bereits damals anerkannt, dass eine Bandenbildung bei bloß zufälligem Zusammentreffen ausgeschlossen, indes schon eine stillschweigende Verbindung ausreichend sei13. Die Interpretation anhand der Materialien zur Einführung der Bandendelikte in das Strafgesetzbuch, in das Betäubungsmittelgesetz und in die Abgabenordnung erbringt ebenfalls kein eindeutiges Ergebnis14.
Hingegen sprechen aber systematische Erwägungen für die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung. Das Erfordernis einer teilweise persönlichen Kenntnis der Bandenmitglieder ließe Wertungen bei anderen Formen deliktischer Verbindungen unberücksichtigt. So wird etwa bei der Verbrechensverabredung15 oder der Mittäterschaft nicht verlangt, dass sich die einzelnen Beteiligten (persönlich) kennen16. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in einer (terroristischen) Vereinigung nach §§ 129 ff. StGB17.
Besonderes Gewicht kommt indes dem Sinn und Zweck der Bandendelikte und damit § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB selbst zu.
Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der Bandenabrede, die aus der engen Bindung folgt, welche die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet18. Eine Organisationsgefahr besteht nicht nur, wenn eine untereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder vorliegt, jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit (mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen, oder sich die Bandenmitglieder nur teilweise persönlich miteinander verabreden oder einander kennen19. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn sich die Beteiligten eines – auch mehrere tausend Nutzer umfassenden – Netzwerkes sämtlich nicht persönlich bekannt sind und sie ihre Absprache im virtuellen Raum unter Verwendung von Pseudonymen vornehmen20.
Auch hier kann ein Zusammenschluss eine gewisse Selbstbindung der Beteiligten an das Zugesagte bewirken, sodass eine spätere Willensänderung erschwert wird. Ein regelwidriges Verhalten eines Nutzers kann zum Ausschluss aus dem Internetforum führen oder eine Beschränkung seiner Zugangsbefugnisse zur Folge haben. Damit drohte ihm eine Erschwernis bei der ohnehin nur mit erheblichem Aufwand verbundenen Beschaffung des inkriminierten Materials. Dies und der ständige Anreiz zur Fortsetzung wird durch gruppendynamische Aspekte verstärkt, wie etwa sämtlichen Nutzern bekanntgemachte Auszeichnungen für einzelne besonders aktive Mitglieder sowie die Möglichkeit, durch die Chatfunktion miteinander auf der besonders gesicherten Internet-Plattform zu kommunizieren, sich weiter wechselseitig zu motivieren und Inhalte zu kommentieren.
Zum anderen liegt der Grund für die schwere Strafandrohung in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut21. Diese hat sich bei denjenigen Bandendelikten, die – wie § 184b Abs. 2 Var. 2 und § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB – im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, bereits dann realisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht22. Deshalb folgt bei § 184b Abs. 2 und § 184c Abs. 2 StGB die besondere Gefährlichkeit schon aus dem Bestehen der Bande als solcher und nicht aus der Tatausführung durch mehrere Personen23. Die gegenüber der Tatbegehung durch Einzel- oder Mittäter merklich erhöhte Gefährlichkeit begründet hier insbesondere der über das Internet mögliche weltweite Tauschhandel und die von den Bandenmitgliedern zugleich unterhaltene Marktstruktur24. Diese abgeschottete und hochkonspirative Struktur im „Darknet“, die nur über spezielle Anonymisierungssoftware erreichbar war25, spitzt die konkrete Gefährlichkeit eines solchen Netzwerks aus – jeweils austauschbaren – anonymen Nutzern derart zu, dass zu dessen Bekämpfung sogar spezielle Ermittlungsinstrumente26 geschaffen wurden.
Eine einschränkende Auslegung ist auch nicht mit Blick auf den im Internetforum zwischen den Beteiligten verabredeten Tauschhandel geboten.
Zwar sind im Betäubungsmittelstrafrecht von einer Bandenabrede solche Konstellationen abzugrenzen, in denen die Beteiligten lediglich in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig wurden. Nicht als Ausdruck einer Bandenabrede soll sich deshalb ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken darstellen, das sich als Verfolgung selbstständiger, ausschließlich eigener Interessen erweist27. Ob etwa eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbstständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich im Betäubungsmittelstrafrecht wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung28.
Diese rechtlichen Maßgaben betreffen indes deliktsspezifische Umstände des Betäubungsmittelrechts, die bei dem hier verabredeten Tauschhandel mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten nicht vorliegen. Dem Angeklagten und den weiteren Bandenmitgliedern ging es nicht um – gar gegenläufige – wirtschaftliche Eigeninteressen oder eine finanzielle Risikoverteilung. Maßgeblich war nach den Urteilsgründen vielmehr eine möglichst effiziente Bedarfsdeckung innerhalb ihres klandestin unterhaltenen Netzwerkes. Um dies zu gewährleisten, zogen die Beteiligten gleichsam an einem Strang29.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 449/23
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.01.2019 – 2 StR 212/18 Rn. 21; vom 05.06.2019 – 1 StR 223/19 Rn. 3[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.; vom 05.06.2019 – 1 StR 223/19 Rn. 3 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 164[↩]
- st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22.04.2020 – 1 StR 61/20 Rn. 8; vom 26.09.2013 – 2 StR 256/13 Rn. 8; und vom 10.10.2012 – 2 StR 120/12 Rn. 7, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 18.01.2012 – 2 StR 151/11, StV 2012, 539; vom 28.03.2012 – 2 StR 398/11; Beschluss vom 15.01.2020 – 2 StR 321/19; MünchKomm-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 33[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 – 2 StR 151/11, StV 2012, 539, Rn. 10 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2012 – 2 StR 398/11 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 18.01.2012 – 2 StR 151/11, StV 2012, 539; vom 28.03.2012 – 2 StR 398/11 Rn. 11[↩]
- vgl. Wittmer, Straftaten und Strafverfolgung im Darknet, 2023, S. 59f.[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16.12.2003 – 1 StR 297/03, wistra 2004, 265; vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 168; vom 28.03.2012 – 2 StR 398/11; vom 18.01.2012 – 2 StR 151/11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 165[↩]
- vgl. Goltdammer, Materialien zum PrStGB Band 2 [1852] S. 486 f.; Hahn, StGB 3. Aufl., § 243 Nr. 6 Anm. 13[↩]
- vgl. RG, Urteil vom 09.05.1921 – I 1643/20, RGSt 56, 90; BGH, aaO mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 167 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – 5 StR 581/10, NStZ 2011, 570, 571[↩]
- vgl. RG, Urteil vom 23.09.1924 – I 54/24, RGSt 58, 279; BGH, Urteil vom 02.06.1967 – 4 StR 55/67, GA 1969, 214; Roxin, Strafrecht AT II, S. 79 Rn.192[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2023 – 3 StR 424/22 Rn. 16; Gericke/Moldenhauer, NStZ-RR 2024, 36[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 29.08.1973 – 2 StR 250/73, GA 1974, 308; vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 167; Beschlüsse vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 336; 15.01.2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216 f.; vgl. auch RG, Urteil vom 03.05.1932 – I 434/32, RGSt 66, 236, 241 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2012 – 2 StR 398/11 Rn. 10[↩]
- vgl. Bosch, Jura 2021, 879, 882; Wengenroth, JA 2015, 188[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 334 ff.; Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 167[↩]
- vgl. BT-Drs. 12/3001 S. 5; BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 336; Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 167[↩]
- vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 5[↩]
- vgl. MünchKomm-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 33[↩]
- vgl. Haas, Zur Notwendigkeit und Umsetzung einer eigenständigen Strafbarkeit des Betreibens von digitalen Handelsplattformen, 2024, S. 25 ff.; Hemmert-Halswick, Die strafrechtliche Beteiligung in Fällen organisierter Kriminalität, 2024, S. 325; Wittmer, Straftaten und Strafverfolgung im Darknet, 2023, S. 26 ff., 32 ff., 74 f.[↩]
- vgl. zu § 110d StPO und § 184b Abs. 5 StGB BT-Drs.19/13836, S. 15f. ; BT-Drs.19/16543, S. 10 f.; Soiné, NStZ 2022, 321; Wittmer, aaO, S. 181 ff.) und neue Straftatbestände (vgl. zu § 127 StGB BT-Drs.19/28175, S. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259; Beschluss vom 22.04.2020 – 1 StR 61/20, Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2004 – 3 StR 28/04; vom 29.02.2012 – 2 StR 426/11; vom 31.07.2012 – 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN[↩]
- vgl. zu § 263 StGB etwa BGH, Urteil vom 16.11.2006 – 3 StR 204/06, StV 2007, 241[↩]