Ein milderes Gesetz im Sinne des § 16 Abs. 2 StGB ist allein eine privilegierende lex specialis. Diese Voraussetzung erfüllt § 184c Abs. 1 StGB (jugendpornografische Inhalte) im Verhältnis zu § 184b Abs. 1 StGB (kinderpornografische Inhalte) nicht. In dem hier entschiedenen Fall hatte das Landgericht den Angeklagten, der das
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