Amtsgericht Wuppertal (Neubau)

Kinderpornografie – und die Mindeststrafe von einem Jahr

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Richtervorlage der Amtsgerichte München und Wuppertal zur Verfassungsmäßigkeit der für gewisse Straftaten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) als unzulässig zurückgewiesen. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die für Straftaten nach §

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Bundesgerichtshof

Kinderpornografie – und das mildere Gesetz

Ein milderes Gesetz im Sinne des § 16 Abs. 2 StGB ist allein eine privilegierende lex specialis. Diese Voraussetzung erfüllt § 184c Abs. 1 StGB (jugendpornografische Inhalte) im Verhältnis zu § 184b Abs. 1 StGB (kinderpornografische Inhalte) nicht. In dem hier entschiedenen Fall hatte das Landgericht den Angeklagten, der das

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Schule

Lehrer – und der Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie

Einem Lehrer, der im Verdacht steht, kinder- bzw. jugendpornographisches Material besessen zu haben, darf der Dienstherr bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes die Dienstausübung grundsätzlich verbieten. In dem hier vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Eilverfahren wendet sich ein auf Lebenszeit verbeamteter Lehrer gegen das ihm auferlegte Verbot, vorerst weiter zu unterrichten,

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Kindesmissbrauch

Der Soldat und die Kinderpornos

Das Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte indiziert unabhängig davon die disziplinarische Höchstmaßnahme, ob dem Verhalten eine pädophile oder eine masochistische Sexualpräferenz zugrunde liegt. Eine Wehrbeschädigung kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht als mildernder Umstand gewertet werden. Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der frühere Soldat die

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Mädchen

Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Kinderpornografische Schriften verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht, indem er sie ‚auf den Weg bringt‘. Die Weitergabe an eine oder mehrere bestimmte Personen genügt hingegen nicht. Erfolgt die Weitergabe nur an bestimmte Empfänger und nicht an einen nicht mehr kontrollierbaren

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Justizvollzugsanstalt

Der Justizvollzugsbeamte – und seine Kinderpornos

Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dem Fall eines nordrhein-westfälischen Justizvollzugsbeamten entschieden. Im August 2013 wurde u.a. auf einem privaten Computer des Justizvollzugsbeamten

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Festplatte

Kinderpornos – und die Einziehung des Computers

Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 6 StGB Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften durch Abspeichern von Bildund Videodateien auf einem Computer ausgeübt, unterliegt insoweit lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung. Die Einziehung des für den

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Der Lehrer und die Kinderpornos

Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt. Nach der in den beiden Verfahren

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Verurteilung wegen eines Dauerdelikts – und die weiterhin verbreiteten Kinderpornos

Die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts hat zur Folge, dass das Aufrechterhalten des Zustands nach dem strafrechtlichen Erkenntnis als neue eigenständige materiellrechtliche (wie prozessuale) Tat zu werten ist. Ein einheitliches Dauerdelikt scheidet aber aus, wenn ein durchgehender Besitz nicht in der Lage ist, mehrere selbständige Verbreitungstaten zu verklammern; denn der Tatbestand

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Kinderpornographie – Verbreitung und Besitz

Der Tat- bestand der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 26.01.2015 gültigen Fassung) und derjenige des – sukzessiven – Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der bis zum 26.01.2015 gültigen Fassung bzw. § 184b Abs. 3 Alternative

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Kinderpornographische Schriften – und das Gesäß der Tochter

Die Anfertigung von Bilddateien der eigenen Töchter in teilweise unbekleidetem Zustand unter sexuell aufreizender Wiedergabe des nackten Gesäßes erfüllt den Tatbestand des § 184b Abs. 3 StGB. Nach dieser Vorschrift ist zum einen strafbar, wer es unternimmt, sich den Besitz derartiger Schriften zu verschaffen, wodurch auch die Herstellung zum Eigengebrauch

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Internetverbot als Bewährungsauflage

Einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften Verurteilten kann ein Internetverbot als Bewährungsweisung erteilt werden, sofern Bereiche, in denen der Verurteilte zur Lebensführung die Nutzung des Internets angewiesen ist, ausgenommen werden. In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall wurde der heute 49 Jahre alte Verurteilte aus Witten in den Jahren 2011

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Neuregelungen zur Kinderpornografie im Strafrecht

Die Bundestagsfraktionen der Großen Koalition haben einen Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit dem die Regelungen bezüglich der Strafbarkeit von Kinderpornographie und des Zugangs zu Kinderpornografie im Internet weiter verschärft werden sollen. Das von der Bundesrepublik Deutschland am 25. Oktober 2007 unterzeichnete Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor

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