Bewährung oder Beweisantrag

Soweit die beantragte Beweiserhebung die Schuldunfähigkeit der Angeklagten belegen soll, der Antrag aber unter der Bedingung steht, dass das Landgericht eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe auszuurteilen beabsichtige, wird in sachwidriger Weise eine Frage des Schuldspruchs mit einem Aspekt der Strafzumessung verknüpft.

Bewährung oder Beweisantrag

An der Durchsetzung eines derartigen Antrages besteht kein anerkennenswertes Interesse1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. September 2017 – 3 StR 325/17

  1. vgl. BGH, Urteile vom 21.10.1994 – 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287 ff.; vom 08.02.1995 – 3 StR 595/94, NStZ 1995, 246; Beschluss vom 28.03.2017 – 4 StR 52/17, juris; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 156 mwN; KK/Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 92; SSW/Sättele, StPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 132[]