Brandstiftung an der bereits ausgebrannten Wohnung

Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.

Brandstiftung an der bereits ausgebrannten Wohnung

Im hier entschiedenen Fall verbrannte der Angeklagte am 29.09.2020 Fotos in einem Plastikeimer. Als das Feuer auf den Eimer übergriff und Löschbemühungen des Angeklagten vergeblich blieben, verließ er die Wohnung. Durch Hitzeentwicklung und Rauchgase wurden Elektroleitungen in einer Wand zwischen Küche und Badezimmer, ein Durchlauferhitzer, der Laminatboden der Küche sowie die Küchenzeile zerstört. Aufgrund der Brandschäden erklärte das Bauordnungsamt die Wohnung für unbewohnbar. Die Nutzung der anderen Wohnungen wurde untersagt, da infolge des Brandes ein zweiter Rettungsweg fehlte. Die Folgen waren für den Angeklagten spätestens beim Verlassen der Brandstelle vorhersehbar und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar.

Der Angeklagte kehrte wieder in die Wohnung zurück und entschloss sich am 10.10.2020 in Suizidabsicht, das Haus in Brand zu setzen. Dazu entzündete er im Badezimmer verschiedene Textilien. Dadurch gerieten die hölzerne Badezimmertür und Türzargen in Brand. Das Badezimmerfenster und elektrische Installationen wurden zerstört sowie Decken und Wände derart durch Ruß- und Raucheintrag beschädigt, dass sie nebst Dämmung durch die Feuerwehr entfernt werden mussten. Die sanitären Anlagen und eine Waschmaschine wurden komplett unbrauchbar. Die Wohnung war erneut nicht nur vorübergehend unbewohnbar; es waren umfassende Sanierungsarbeiten erforderlich.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das zweite Brandgeschehen – ungeachtet der bereits zuvor eingetretenen Brandschäden. Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.

Ein teilweises Zerstören liegt bei einer Brandstiftung in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich vor, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist1. Ob ein solcher Zerstörungserfolg eingetreten ist, muss das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen2.

Dass eine Wohnung nach diesen Maßstäben bereits unbrauchbar gewesen ist, steht ihrer weiteren Zerstörung und mithin derjenigen des gesamten Gebäudes nicht entgegen.

Der Gesetzgeber hatte mit der Tatbestandserweiterung des § 306 Abs. 1 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)3 und dem damit verfolgten Anliegen, erheblichen Menschengefährdungen und hohen Sachschäden ebenso zu begegnen wie bei Brandstiftungen ?herkömmlicher Art?4, brandbedingte Einwirkungen auf die Sachsubstanz des Wohnobjekts im Blick, nicht dagegen allein ein Hervorrufen der Unbenutzbarkeit5. Die Unbrauchbarkeit einer Untereinheit ist vielmehr für die Frage von Belang, ob die Beeinträchtigungen von solchem Gewicht sind, dass ein teilweises Zerstören des Gebäudes vorliegt6. Dabei braucht die Nutzungsbeschränkung nicht von Dauer zu sein. Obschon der betroffene Zeitraum beträchtlich sein muss und wenige Stunden oder ein Tag nicht ausreichen, können nach den Umständen des Einzelfalls zwei Tage genügen7.

Danach kann eine aufgrund von Brandschäden länger nicht brauchbare Wohnung abermals durch Brandlegung zerstört werden. Eine weitere Beeinträchtigung der Sachsubstanz kommt – je nach dem Umfang der Vorschädigung – noch in Betracht. Ob sie von solchem Gewicht ist, dass sie eigenständig als teilweise Zerstörung des Gebäudes zu werten ist, ist anhand der allgemeinen Maßstäbe zu klären.

Für eine solche Möglichkeit der wiederholten Brandlegung in Bezug auf dasselbe Objekt spricht insbesondere, dass regelmäßig nicht allein die Unbenutzbarkeit von Gebäudebestandteilen noch erweitert wird, sondern mit der erneuten Brandlegung auch erhebliche Personen- und Sachgefährdungen einhergehen. Unabhängig davon, ob eine Wohnung bereits zuvor unbrauchbar war, drohen allgemein Gefahren für sonstige Hausbewohner oder Rettungskräfte. Da zudem für die Beurteilung der Unbrauchbarkeit ein an einem ?verständigen Wohnungsinhaber? ausgerichteter objektiver Maßstab heranzuziehen ist8, können überdies – wie etwa die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zeigen – diesen Maßstab nicht beachtende, in der zerstörten Wohnung lebende Menschen gefährdet sein. Der Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB erfasst gerade abstrakte Gefahren für Leib und Leben von Menschen, die sich aus der teilweisen Zerstörung von Wohngebäuden durch Brandlegung wegen des damit verbundenen generellen hohen Gefährdungspotentials ergeben9.

Insgesamt ist vor diesem Hintergrund weder nach dem Wortlaut der Norm noch nach dem Gesetzeszweck eine enge Auslegung geboten, nach der eine bereits durch Brandlegung unbrauchbare Wohnung als taugliches Tatobjekt generell ausscheidet.

Demgemäß tragen die Urteilsgründe die rechtliche Bewertung, dass der Angeklagte durch die zweite Brandlegung das Wohngebäude durch Brandlegung weiter zerstörte. Der Brand führte zur Unbrauchbarkeit verschiedener zuvor noch nicht betroffener Wohnungsbestandteile und machte zusätzliche Sanierungsarbeiten erforderlich, welche die Nutzbarkeit weitergehend einschränkten. Daher kann hier dahinstehen, ob im Übrigen in Bezug auf den nicht näher konkretisierten Brand einer Zimmertür eine Inbrandsetzung des Gebäudes anzunehmen ist10.

Allerdings war der Schuldspruch klarzustellen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zerstörte der Angeklagte durch die erste Tat ein Tatobjekt im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies ist auch bei einer fahrlässigen Tatbegehung nach § 306d Abs. 1 StGB im Tenor zum Ausdruck zu bringen11.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2021 – 3 StR 247/21

  1. s. BGH, Urteil vom 12.12.2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 18.11.2020 – 4 StR 35/20, NJW 2021, 1107 Rn. 10; vom 21.01.2020 – 3 StR 392/19, StV 2020, 597 Rn. 7 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 14.11.2019 – 3 StR 408/19, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Teilweises Zerstören 1 Rn. 9[]
  3. BGBl. I 1998 S. 164[]
  4. s. BT-Drs. 13/8587 S. 26[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2018 – 3 StR 13/18, NJW 2019, 90 Rn. 26[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50 Rn. 7; Urteil vom 17.11.2010 – 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94 Rn. 9[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2020 – 3 StR 392/19, StV 2020, 597 Rn. 8 f.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2017 – 5 StR 222/17, NJW 2018, 246 Rn. 12 mwN[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010 – 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94 Rn. 10[]
  10. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.02.1988 – 4 StR 9/88, BGHR StGB § 63 Tat 1 mwN[]
  11. vgl. allgemein Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 260 Rn. 23; zum Konkurrenzverhältnis zwischen [?einfacher?] Brandstiftung und schwerer Brandstiftung BGH, Beschluss vom 21.11.2000 – 1 StR 438/00, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Konkurrenzen 1[]

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