Feuerwehr

Brandstiftung an der bereits ausgebrannten Wohnung

Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war. Im hier entschiedenen Fall verbrannte der Angeklagte am 29.09.2020 Fotos in einem Plastikeimer. Als das Feuer auf den Eimer übergriff und

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Hochsitz

Brandstiftung im Jagdhochsitz

Ein Jagdhochsitz kann eine Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein. Der Begriff der Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch

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Feuerwehr

Brandstiftung im Mehrfamilienhaus

Bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus bedeutet „teilweises Zerstören“ im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes ? d.h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene „Untereinheit“ ? durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Eine teilweise Zerstörung ist

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Feuerwehrmann

Brandstiftung – in Verdeckungsabsicht

Wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 StGB wird bestraft, wer als Täter einer schweren Brandstiftung gemäß § 306a StGB in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu verdecken. Wie bei § 211 Abs. 2 StGB und § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst.

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Feuerwehr

Schwere Brandstiftung – und die teilweise Zerstörung eines gemischt genutzten Gebäudes

Die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist. Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit

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Brandstiftung – und der bedingte Tötungsvorsatz

Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Beide Elemente

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Besonders schwere Brandstiftung – die subjektive Seite

Die Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter hinsichtlich des Eintritts der konkreten Todesgefahr vorsätzlich handelt. Erforderlich ist, dass der Täter die für die konkrete Todesgefahr maßgeblichen Umstände in ihrer gefahrbegründenden Bedeutung erkennt und sich im

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Brandstiftung – und die (teilweise) Zerstörung eines Gebäudes

Ein Gebäude ist teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden. Dafür genügen

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Brandstiftung mit Todesfolge – und die Strafzumessung

Ist die Strafe dem § 306c StGB -Brandstiftung mit Todesfolge- zu entnehmen, ist bei der Strafrahmenwahl zu beachten, dass diese eine umfassende Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände erfordert. Eine Strafzumessungsregel des Inhalts, dass die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe im Allgemeinen mindestens bedingten Tötungsvorsatz oder die Verursachung des Todes mehrerer Menschen voraussetze, existiert

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Brandstiftung – und die Konkurrenzen

Die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22 StGB) und der (vollendeten) schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Demgegenüber tritt die versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die

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Brandstiftung – und die teilweise Zerstörung des Gebäudes

handeln muss ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist. Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“, etwa infolge starker Rußanhaftungen. Bundesgerichtshof,

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Der Zirkelschluss in der Beweiswürdigung

Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit

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Brandstiftung – und die gleichartige Idealkonkurrenz

§ 52 Abs. 1 StGB erfasst auch den Fall, dass dasselbe Strafgesetz durch eine Handlung mehrfach verletzt wird (sog. gleichartige Idealkonkurrenz). Ob eine mehrere taugliche Tatobjekte beeinträchtigende Handlung zu einer mehrmaligen oder lediglich zu einer in ihrem Gewicht gesteigerten einmaligen Gesetzesverletzung geführt hat, hängt aber von dem in Rede stehenden

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Die mögliche Brandstiftung des Sohnes – und die Auskunftsobliegenheit gegenüber der Wohngebäudeversicherung

Nach § 26 Nr. 2 Buchst. a) hh) AVB hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten. Nach ständiger Rechtsprechung des

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Brandstiftung – und der Versicherungsbetrug

Der (versuchte) Betrug zum Nachteil der Versicherung, der durch die (besonders schwere) Brandstiftung ermöglicht werden sollte, stellt eine andere Straftat im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB dar. Dass § 306b StGB eine Strafrahmenverschiebung in minder schweren Fällen nicht vorsieht, beruht auf einer von der Rechtsprechung hinzunehmenden

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Die einander unbekannten Mittäter

Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Mehrere können eine Tat sogar dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen. Vor diesem Hintergrund war es für den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht

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Randale im Hotelzimmer – und die Unterbringung in der Psychiatrie

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert

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Konkurrenzprobleme bei der Brandstiftung

Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB wird nicht von der vorsätzlichen schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt. Die schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung bestimmter Räumlichkeiten voraus.

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12jährige Feuerteufel – und die Gartenhütte

Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers, bzw. des Versicherten, nicht nur auf die schadenursächliche Handlung (Anzünden von Pappbechern und eines Pullovers) bezieht, sondern auch auf den eingetretenen Schaden (hier: Abbrennen einer Gartenhütte). Bei einem 12-jährigen Jungen, der „mit dem Feuer spielt“, kann nicht

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Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage

§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB setzt voraus, dass die Tathandlung (hier: Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage) generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Eigentümer des Tatobjekts zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Geschwindigkeitsmessanlagen sind als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung

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Aktenwagen

Das verwahrloste Haus – oder: wenn Kinder zündeln

Wer ein fremdes Wohnhaus anzündet, haftet dem Eigentümer für den entstandenen Schaden. Wenn jedoch Kinder zündeln und das Haus seit Jahren verwahrlost ist, kann der Eigentümer auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben, weil ihn insoweit ein Mitverschulden trifft. So in einem aktuell vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreit: Weil die

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Schwere Brandstiftung

Ist das „Gebäude“ im Sinne von §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Einzelfall zugleich ein „Wohngebäude“, dann müssen zur Vollendung des Auffangtatbestands der schweren Brandstiftung nicht notwendigerweise auch Wohnräume von der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung betroffen sein. § 306a Abs. 2 StGB greift ein, wenn

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Indizien für eine Eigenbrandstiftung

Bei einem Wohnhausbrand ist die Wohngebäudeversicherung nach § 61 VVG a.F. wegen Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Brand selbst gelegt hat. Den Nachweis der Eigenbrandstiftung hat der Versicherer zu führen. Ihm kommen hierbei keine Beweiserleichterungen zugute, so dass er den Vollbeweis zu führen hat. Weder gelten hier

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