Die einander unbekannten Mittäter

Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt.

Mehrere können eine Tat sogar dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen.

Vor diesem

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Schwere Brandstiftung

Ist das „Gebäude“ im Sinne von §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Einzelfall zugleich ein „Wohngebäude“, dann müssen zur Vollendung des Auffangtatbestands der schweren Brandstiftung nicht notwendigerweise auch Wohnräume von der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung

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Indizien für eine Eigenbrandstiftung

Bei einem Wohnhausbrand ist die Wohngebäudeversicherung nach § 61 VVG a.F. wegen Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Brand selbst gelegt hat.

Den Nachweis der Eigenbrandstiftung hat der Versicherer zu führen. Ihm kommen hierbei keine Beweiserleichterungen zugute, so

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