Die billigend in Kauf genommene Auslöschung des Lebens eines Zufallsopfers wegen der Orientierung an einem gruppeninternen „Ehrenkodex“, wonach jeder den jeweils anderen bei Auseinandersetzungen unterstützt, ist keine verständliche Reaktion, sondern eine besonders verachtenswerte Form der Geringschätzung des personalen Eigenwerts des Opfers.

Dabei lässt die Tat nachgerade eine Gesinnung der Täter erkennen, die Freude an körperlicher Misshandlung zum Inhalt hat1. Aus reiner Willkür spielten sie sich zu Herren über Leben und Tod auf. Das damit bestehende eklatante Missverhältnis zwischen Anlass und Tat ist als sittlich besonders verwerflich zu qualifizieren2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2021 – 6 StR 142/20
- vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 132; MünchKomm-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 87[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 19.10.2011 – 1 StR 273/11; vom 27.01.1956 – 2 StR 432/55, BGHSt 9, 180, 183[↩]
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