Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden.
Andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden1.
Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt1.
Im Übrigen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung – selbst wenn sie vorläge – jedenfalls kein besonderes Gewicht hätte, weil der Ablehnungsantrag erkennbar lediglich eine völlig ungeeignete Begründung enthielt. Ein Ablehnungsantrag, der zwar – rein formal betrachtet – eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber – ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls – zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit völlig ungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleichgeachtet werden, ohne dass dies verfassungsrechtlicher Beanstandung unterläge2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 BvR 635/17










