Die bereits vollzogene erkennungsdienstliche Behandlung

Ist eine angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO vollzogen, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Notwendigkeit der Zeitpunkt der Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Die bereits vollzogene erkennungsdienstliche Behandlung

Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme betrifft denkbarer Weise zwei Tatbestandsmerkmale in § 81b Alt. 2 StPO, nämlich die Stellung des Pflichtigen als „Beschuldigter“ und die „Notwendigkeit“ der Maßnahme.

Soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b Alt. 2 StPO auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen. Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach§ 81b Alt. 2 StPO – die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt – ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen1. Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach§ 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit – im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO – nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert2.

Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Auch insoweit ist die Frage nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab3.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2.2014 –

  1. BVerwG, Urteil vom 03.11.1955 – 1 C 176.53, BVerwGE 2, 302, 303 f.[]
  2. BVerwG, Urteile vom 19.10.1982 – 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192, 195 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr.201 S. 28 f.; und vom 23.11.2005 – 6 C 2.05, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 S. 5[]
  3. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 a.a.O. S.197 f. bzw. S. 31[]