Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alternative StPO setzt voraus, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen nicht nur im Zeitpunkt des Ergehens des Ausgangsbescheids, sondern auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids schwebt.
War der Betroffene bei
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