Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alternative StPO setzt voraus, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen nicht nur im Zeitpunkt des Ergehens des Ausgangsbescheids, sondern auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids schwebt. War der Betroffene bei Erlass des Ausgangsbescheids Beschuldigter im Sinn des § 81b 2.

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Fingerabdrücke im Asylverfahren

Die in § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG normierte Pflicht des Asylbewerbers zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasst die Verpflichtung, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die eine Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen können. Eine Garantieverpflichtung für die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergibt sich aus §

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Erkennungsdienstliche Behandlung eines Fußballfans

Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage eines Fußballfans gegen eine erkennungsdienstliche Maßnahme der Bundespolizei teilweise stattgegeben: Am Abend des 30.11.2012 fand in Düsseldorf das Bundesligaspiel zwischen Fortuna Düsseldorf und Eintracht Frankfurt statt. Bereits im Vorfeld des Spiels war es im Rahmen der Fananreise zu Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen sogenannter Problemfans aus

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Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung – und die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Die Verwendung sogenannter Zufallserkenntnisse aus einer gegenüber einem Dritten durchgeführten Telefonüberwachung ist im Verfahren zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO unzulässig, wenn sich diese Erkenntnisse nicht auf sogenannte Katalogtaten im Sinne des § 100a StPO beziehen und die Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 Satz

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Erkennungsdienstliche Behandlung zur präventiv-polizeilichen Bekämpfung von Straftaten

Im Fall der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs ist es erforderlich, dass noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur präventiv-polizeilichen Bekämpfung von Straftaten rechtfertigen. Für die Annahme eines Restverdachts ist ein nach Würdigung der gesamten belastenden und entlastenden Umstände fortbestehender Tatverdacht zu

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Geschwindigkeitsüberschreitung um 85%

Eine festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 86 % kann grundsätzlich als äußerst gewichtiges Indiz für die Abgrenzung der Schuldform angesehen werden. Je höher sich nämlich die Abweichung der gefahrenen von der zulässigen Geschwindigkeit darstellt, um so mehr drängt sich eine vorsätzliche Tatbegehung auf. Bei derart hohen (relativen) Überschreitungen der

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Geschwindigkeitsüberschreitung – erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Fahreridentifizierung

In einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Betroffene gerichtlich angeordnete Maßnahmen zu seiner Identifizierung als Fahrer zumindest dann zu dulden, wenn die Verhängung eines Fahrverbots im Raum steht. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen durch die Polizei außerhalb der Hauptverhandlung ist jedoch unverhältnismäßig, sofern ein (anderer) anthropolgischer Sachverständiger in

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Die bereits vollzogene erkennungsdienstliche Behandlung

Ist eine angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO vollzogen, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Notwendigkeit der Zeitpunkt der Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen

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Erkennungsdienstliche Behandlung nach Drogenfahrt

Bereits eine einzige Fahrt unter Cannabis-Einfluss rechtfertigt trotz Einstellung des Strafverfahrens nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Neustadt die Forderung nach Fingerabdrücken und Lichtbildern. Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, muss damit rechnen, dass die Polizei von ihm trotz Einstellung des Strafverfahrens eine erkennungsdienstliche Behandlung verlangen darf. Mit dieser Begründung bestätigte das Verwaltungsgericht

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Erst Autofahren unter Drogeneinfluss, dann Abnahme von Fingerabdrücke

Die Polizei darf bei Autofahrern unter Drogeneinfluss trotz Einstellung des Strafverfahrens eine erkennungsdienstliche Behandlung verlangen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt eine Verfügung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz bestätigt. Im hier vorliegenden Fall gelangte der Kläger mit seinem Wagen im Oktober 2010 in eine Verkehrskontrolle. Aufgrund drogentypischer Ausfallerscheinungen führte die Polizei

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Die Fingerkuppen somalischer Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf bei Verdacht der Manipulation von Fingerkuppen erkennungsdienstliche Behandlung von Asylbewerbern anordnen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat hierzu in mehreren Verfahren entschieden, dass Asylantragsteller verpflichtet sind, Manipulationen ihrer Fingerkuppen zu unterlassen, die den Erfolg erkennungsdienstlicher Behandlungen vereiteln. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte festgestellt,

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Rechtsweg gegen erkennungsdienstliche Behandlungen

Für Klagen gegen die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen als Maßnahme der vorsorgenden Strafrechtspflege nach § 81b 2. Alternative StPO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klage, mit der die Aufhebung einer behördlichen Entscheidung über die Anfertigung von Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b 2. Alt. StPO) begehrt, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit

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Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Polizisten müssen auch dann sorgfältig arbeiten, wenn es sich um eine ihre derzeitigen „Lieblings-Standardmaßnahmen“ handelt: Der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die eine Aufzählung in Betracht kommender Maßnahmen unter Voranstellung leerer Quadrate („Auswahlkästchen“).enthält, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Der für den Erlass von Verwaltungsakten allgemein geltende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz ist in

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Ingewahrsamnahme für erkennungsdienstliche Maßnahmen

Mit der polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zum Zwecke der Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hatte sich jetzt das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren aus der Hamburer „Bauwagenszene“ zu befassen. InhaltsübersichtDer AusgangsfallDie Entscheidungen des BundesverfassungsgerichtsZulässigkeit trotz beendeter FreiheitsentziehungGrundrecht auf Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GGFreiheitsentziehung, Art.

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Erkennungsdienstliche Behandlung

Zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz hat aktuell das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Stellung genommen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass wegen der Begrenzung auf das notwendige Maß die Schwere des mit der

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Vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Jugendlichen

Typische Straftat aus dem Bereich der Jugend- bzw. Heranwachsendenkriminalität können vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Jugendlichen rechtfertigen. So urteilte jetzt etwa das Verwaltungsgericht Mainz, dass das Polizeipräsidium Mainz zu Recht gegenüber einem Jugendlichen, den es der Begehung einer Straftat beschuldigt (Antragsteller), zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und wegen von ihm bejahter

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Erkennungsdienstliche Behandlung

Soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes (d. h. zur Strafverfolgungsvorsorge) notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, § 81b Alt. 2 StPO. Allerdings: Auf den örtlich, zeitlich und gegenständlich nicht näher konkretisierten Verdacht eines

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