Vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Jugendlichen

Typische Straftat aus dem Bereich der Jugend- bzw. Heranwachsendenkriminalität können vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Jugendlichen rechtfertigen. So urteilte jetzt etwa das Verwaltungsgericht Mainz, dass das Polizeipräsidium Mainz zu Recht gegenüber einem Jugendlichen, den es der Begehung einer Straftat beschuldigt (Antragsteller), zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und wegen von ihm bejahter Wiederholungsgefahr die sofortige Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern und gegebenenfalls Speichelprobe – DNA –) angeordnet habe.

Vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Jugendlichen

Die Polizei legt dem Antragsteller Folgendes zur Last: Mit drei Freunden sei der Antragsteller einem erheblich alkoholisierten jungen Mann gefolgt, als dieser eine Kerweveranstaltung in Rheinhessen verlassen habe; man habe ihm gewaltsam sein Handy wegnehmen wollen. Auf einer Landstraße habe der junge Mann aufgrund seiner Weigerung sein Handy herauszugeben, von einem aus der Gruppe einen Faustschlag ins Gesicht erhalten und sei zu Boden gegangen. Dann habe man ihm das Handy und die Kopfhörer seines iPod aus der Hosentasche genommen. Nach seiner Weigerung, auch sein iPod herauszugeben, sei ihm noch ein Fußtritt in den Bauch versetzt worden. Anschließend sei er von den (mit Kapuzen) vermummten vier Freunden auf der Straße liegengelassen worden. In der Folge ordnete die Polizei die sofortige Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller an, entsprechende Anordnungen ergingen auch gegenüber den drei anderen Gruppenmitgliedern.

Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien notwendig, befanden die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz und lehnten den Antrag des Antragstellers, den Sofortvollzug dieser Maßnahmen auszusetzen, ab. Art und Ausführung der Tat ließen auf eine Wiederholungsgefahr schließen. Bei der erfolgten Straftat handele es sich um eine typische Straftat aus dem Bereich der Jugend- bzw. Heranwachsendenkriminalität; sie sei zudem eine schwerwiegende Straftat, zumal sie sich gegen eine infolge Alkoholkonsums weitgehend wehrunfähige Person gerichtet habe, die man dann auch noch in einer bedrohlichen Situation auf der Straße zurückgelassen habe. Die zu gewinnenden erkennungsdienstlichen Unterlagen würden auch bei künftigen polizeilichen Ermittlungen bei der Aufklärung eventueller weiterer Straftaten förderlich sein und würden es erleichtern, den Antragsteller gegebenenfalls als Täter zu überführen oder aus dem Kreis der Verdächtigen auszuschließen.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 L 774/10.MZ