Die gegenüber der Anklage geänderte Sachlage – und die Hinweispflicht des Gerichts

Durch die Regelung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24.08.2017 geltenden Fassung1 ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens2 einen Hinweis erforderlich macht3.

Die gegenüber der Anklage geänderte Sachlage – und die Hinweispflicht des Gerichts

Der Gesetzgeber hat insoweit an die ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht4. Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze5 sollten kodifiziert, noch weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht eingeführt werden6.

Es bestehen demnach Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes, beispielsweise betreffend Tatzeit, ort, objekt, opfer und richtung oder Beteiligte, ferner bei einem ungenau gefassten konkreten Anklagesatz7, wenn die Veränderung der Sachlage in ihrem Gewicht einer veränderten Rechtslage gleichkommt8. Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indizien nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach der Neuregelung nicht erforderlich9.

Eine Hinweispflicht der Strafkammer bestand danach im hier entschiedenen Fall nicht. Der vom Anklagesatz abweichende Umstand, dass nicht nur der Lkw des Angeklagten S. zum Abtransport des Stehlguts eingesetzt wurde, vermochte als unwesentliche Konkretisierung des Tatablaufs keine Hinweispflicht auszulösen10; es fehlt bereits an dem für eine effektive Verteidigung notwendigen Gewicht11. Die Strafkammer hat weder Tatzeit oder ort noch die Tatrichtung abweichend von der zugelassenen Anklage festgestellt12. Dies gilt gleichermaßen für die Identität der Beteiligten.

Überdies war den Beschwerdeführern die den Schluss auf den Einsatz eines zweiten Fahrzeugs tragende Beweistatsache jedenfalls seit dem Zwischenverfahren bekannt.

Für die Frage, ob sich die Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO geändert hat, kommt nicht nur dem Anklagesatz, sondern sämtlichen in der Anklageschrift enthaltenen Informationen Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für im Zeitpunkt der Anklageerhebung aktenkundige objektive Beweismittel (vgl. § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Eingang in die Beweismittelliste (§ 200 Abs. 1 Satz 3 StPO) oder gar eine Erwähnung im wesentlichen Ermittlungsergebnis gefunden haben (§ 200 Abs. 2 StPO). Zwar bindet der Inhalt der Beweismittelliste weder das Gericht (vgl. §§ 214, 221, 222, 244 Abs. 2 StPO)13 noch die Staatsanwaltschaft (vgl. § 214 Abs. 3, § 222 Abs. 1 Satz 3 StPO). Da der Zusammenstellung aber regelmäßig eine wertende Auswahl durch die Anklagebehörde zugrundeliegt14, lässt sich aus ihr ein Rückschluss auf die Bedeutung der darin enthaltenen Beweismittel bereits für Eröffnungsentscheidung und Verteidigungsmöglichkeiten im Zwischenverfahren (§ 201 StPO) ziehen.

Die Angeklagten wussten ab Bekanntgabe der Anklageschrift, dass die Staatsanwaltschaft von einer Beteiligung des Angeklagten S. auch aufgrund einer Videoaufzeichnung und Screenshots ausging. Erwähnt wurde dieser Sachbeweis, dessen Inhalt der Bundesgerichtshof hier den ihm aufgrund der Sachrüge zugänglichen Urteilsgründen entnimmt, sowohl in der Beweismittelliste, als auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Aktenkenntnis der Verteidiger (§ 147 Abs. 1 StPO) sowie deren Pflicht, ihre Mandanten grundsätzlich über die Inhalte der Akten zu unterrichten15, war auch für diese ersichtlich, dass der Einsatz mehrerer Fahrzeuge dem angenommenen hinreichenden Tatverdacht zugrunde lag. Vor dem Hintergrund des geringen Zeitabstands zwischen den Taten, dem durch den konkreten Anklagesatz ausgewiesenen nämlichen modus operandi und der Einbindung mehrerer „unbekannter Mittäter“ musste sich dem Beschwerdeführer ein tatgerichtlicher Schluss auf den Einsatz mehrerer Fahrzeuge auch im Fall 2 der Anklage aufdrängen. Die vom Landgericht vorgenommene Konkretisierung innerhalb der möglichen Variationen des Tatgeschehens im weiteren Sinne konnte die Angeklagten deshalb nicht überraschen.

Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beschwerdeführer tatsächlich durch die Inaugenscheinnahme des Überwachungsvideos und damit durch Inhalt und Ablauf der Hauptverhandlung über diese auch für 2 bedeutsame Beweisgrundlage unterrichtet wurden. Der Bundesgerichtshof neigt allerdings dazu, bei § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auch die Information eines Angeklagten durch den weiteren Verfahrensablauf, insbesondere durch die Inhalte der Hauptverhandlung, als bedeutsam anzusehen16. Dieses Normverständnis wird insbesondere durch den Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte nahegelegt17.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276/23

  1. Gesetz vom 17.08.2017, BGBl. I S. 3202[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1769/04[]
  3. vgl. BT-Drs. 18/11277 S. 37; BGH, Urteil vom 09.05.2019 – 1 StR 688/18[]
  4. BT-Drs. 18/11277 S. 37[]
  5. vgl. MünchKomm-StPO/Norouzi, aaO, § 265 Rn. 48 ff. mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 – 1 StR 688/18; LR/Stuckenberg, aaO, § 265 Rn. 50; Ceffinato, JR 2020, 6, 8 f.[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019, aaO; Beschlüsse vom 08.05.2018 – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; vom 15.09.2022 – 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384; vom 22.11.2022 – 2 StR 262/22[]
  8. vgl. BT-Drs. 18/11277 S. 37[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019, aaO, mwN[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; Urteil vom 05.11.2002 – 1 StR 254/02, StraFo 2003, 95[]
  11. vgl. Arnoldi, NStZ 2020, 99, 101[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2003 – 3 StR 222/02, BGHSt 48, 221, 223 ff.[]
  13. BGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 3 StR 160/22 Rn. 38[]
  14. vgl. LR/Stuckenberg, aaO, § 200 Rn. 38; MünchKomm-StPO/Wenske, aaO, § 200 Rn. 69[]
  15. BGH, Urteil vom 03.10.1979 – 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 102; Beschluss vom 11.02.2014 – 1 StR 355/13, StV 2015, 10, 11; SSW-StPO/Beulke, 5. Aufl., § 147 Rn. 22 mwN[]
  16. vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; Arnoldi, aaO, 101; Ceffinato, aaO, 13; Schlosser, NStZ 2020, 267, 269; offengelassen von BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – 2 StR 315/19 Rn. 2[]
  17. aA BGH, Beschlüsse vom 14.06.2018 – 3 StR 206/18, NStZ 2019, 236; vom 26.04.2019 – 1 StR 471/18, NJW 2019, 2486; vom 31.08.2021 – 4 StR 108/21, NStZ-RR 2021, 346; KK-StPO/Bartel, aaO, § 265 Rn. 26; LR/Stuckenberg, aaO, § 265 Rn. 50 mwN; Pauly, StraFo 2023, 418, 420; differenzierend hingegen BeckOK-StPO/Eschelbach, 50. Ed., § 265 Rn. 38[]

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