Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden.
Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags.
Erbringt der Beteiligte im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 StR 75/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307; Beschluss vom 03.07.2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702 mwN[↩]










