Durchsuchungsbeschlüsse – und die Anforderungen an ihren Inhalt

Beschlüsse nach Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 StPO müssen den gesetzlichen Tatbestand, auf dessen Verwirklichung sich der Verdacht richtet, selbst benennen.

Durchsuchungsbeschlüsse – und die Anforderungen an ihren Inhalt

Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist1.

Diesen Anforderungen wird ein Beschluss nicht gerecht, in dem das Amtsgericht weder die strafbarkeitskonstituierenden Normen noch den gesetzlichen Tatbestand benannt hat.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. April 2015 – 2 BvR 2279/13

  1. vgl. BVerfGK 8, 349, 354; 9, 149, 154; 19, 148, 154[]