Nach § 74 Abs. 1 StGB können Tatmittel eingezogen werden. Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren1.
Hieran fehlte es in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall: Weder lässt sich den Urteilsgründen des Landgerichts eine Ermessensausübung entnehmen, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen2. Es ist auch nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung mit Blick auf den – bislang nicht festgestellten – Wert des Lastkraftwagens und die erhebliche Verschuldung des Angeklagten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre3.
Die Aufhebung der Einziehung des Kraftfahrzeugs zieht hinsichtlich des Angeklagten S. den Wegfall der Einsatzstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Der Bundesgerichtshof kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Tatgericht bei Anwendung der vorgenannten Maßgaben mildere Strafen festgesetzt hätte4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276/23
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.05.2020 – 2 StR 452/18; vom 11.01.2022 – 3 StR 415/21; vom 28.06.2022 – 3 StR 128/22[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 44/20[↩]
- vgl. zu Sonderkonstellationen etwa BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – 6 StR 333/20[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 31.03.2016 – 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89, 90; vom 12.05.2020 – 2 StR 452/18; vom 30.03.2023 – 2 StR 288/22[↩]
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