Wird gemäß § 74 JGG davon abgesehen, dem jugendlichen Angeklagten die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, so kann der Verteidiger seine Gebühren gegen die Staatskasse festsetzen lassen1.

Nach der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung in dem strafgerichtlichen Urteil ist im hier entschiedenen Fall gemäß § 74 JGG davon abgesehen worden, dem Angeklagten trotz seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens und seine ihm selbst entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Der frühere Angeklagte sollte lediglich mit den der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen belastet werden. Da nach der eindeutigen und nicht anders auslegbaren Kostengrundentscheidung der frühere Angeklagte seine notwendigen Auslagen nicht zu tragen hat, sind mangels eines anderen Kostenschuldners – die Nebenklägerin hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten offensichtlich nicht zu tragen – die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen.
Dahinstehen kann, ob § 74 JGG grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, davon abzusehen, dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen und diese Auslagen der Staatskasse aufzubürden, oder ob unter „Auslagen“ i.S.d. § 74 JGG allein die Auslagen Dritter zu verstehen sind2. Vorliegend ist die Kostengrundentscheidung eindeutig und – mangels Anfechtung – rechtskräftig geworden und somit – unabhängig davon, ob sie zu Recht ergangen ist – bindend für das Kostenfestsetzungsverfahren.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19. August 2014 – 2 Ws 140/14
- entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2011 – 2 Ws 125/11[↩]
- vgl. insoweit OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2011 – 2 Ws 125/11, NStZ-RR 2012, 192; BGH, Beschluss vom 15.11.1988 – 4 StR 528/88, NStZ 1989, 239; BGH, Beschluss vom 16.03.2006 – 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12 1993 – 2 Ws 214/93, GA 1994, 286[↩]