Schädliche Neigungen

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen.

Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der

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Jugendstrafe – und der Erziehungsgedanke

Wird bei der Bemessung der Jugendstrafe im Wesentlichen auf das verwirklichte Tatunrecht abgestellt, lässt dies nicht erkennen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen wurde.

Dies gilt insbesondere, wenn im Übrigen vor allem Strafzumessungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht berücksichtigt

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Jugendarrestvollzug in Nordrhein-Westfalen

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Der Jugendarrestvollzug ist bisher gesetzlich nur unzureichend geregelt; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die Nordrhein-Westfalen jetzt als erstes Bundesland schaffen will.

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Strafverfahren gegen Jugendliche und die Presse

Wird in einem Strafverfahren gegen Jugendliche ausnahmsweise nicht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann gleichwohl die Zahl der ausnahmsweise zur Hauptverhandlung zugelassenen Pressekorrespondenten beschränkt werden. Mit dieser Begründung wies jetzt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zweier Presseunternehmen gegen eine entsprechende Beschränkung in einem

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Strafmilderung nach dem JGG

Die Strafmilderung nach § 106 JGG hat nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmecharakter. Aus diesem Grund blieb jetzt auch eine eine Verfassungsbeschwerde erfolglos, mit der sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Versagung einer Strafmilderung nach § 106 JGG wehrte.

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