Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn die Jugendkammer den in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Eltern des zu dieser Zeit noch nicht volljährigen Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht das von Amts wegen zu erteilende letzte Wort gewährt hat. Der Verfahrensverstoß führte im hier entschiedenen
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