Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§73c Satz1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts. Dies entschied jetzt der Große Senat für Strafsachen auf eine Vorlage des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Der 1.Strafsenat möchte eine gegen die Nichtanordnung der Einziehung gerichtete Revision
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