Gerichtsstandsbestimmung in einer Jugendvollstreckungssache

Besteht zwischen den beteiligten Gerichten ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung in einer Jugendstrafsache, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die förmliche Einleitung der Vollstreckung

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Amtsgericht

Einziehung im Jugendstrafrecht

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Richtervorlage des Amtsgerichts Norden)) ohne Erfolg, die die Frage aufwarf, ob § 2 Absatz 2 JGG insoweit nicht mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 GG vereinbar ist, als die Vorschriften über die strafrechtliche Einziehung nach den §§ 73 ff.

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Jugendstrafe – und die Strafzumessung

Auch bei einer – unter anderem – wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des

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Untreue

Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an die anderen BGH-Strafsenate wegen der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht gerichtet. Der 1. Strafsenat ist der Ansicht, dass diese im Ermessen des Tatgerichts steht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG); dem steht derzeit jedoch

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Jugendstrafrecht – und die Einziehung des Wertersatzes

Die Regelungen der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB sehen auch im Jugendstrafrecht die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als zwingende Rechtsfolge vor. Es hat bereits der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die früheren Vorschriften zum Recht der Vermögensabschöpfung gemäß §§ 73 ff. StGB aF entsprochen, dass die

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Jugendstrafrecht – und der Erziehungsgedanke

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat des zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters immer geringer werdendes Gewicht zu. Das macht es indes nicht insgesamt

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Jugendstrafrecht – bei Heranwachsenden

Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte

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Untersuchungshaft eines Heranwachsenden – und die unterbliebene Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe

Der gegen einen Heranwachsenden ergangene Haftbefehl ist nicht wegen Verletzung der – auf Heranwachsende entsprechend anwendbaren (§ 109 Abs. 1 Satz 1 JGG) – Unterrichtungspflicht des § 72a Satz 1 JGG aufzuheben. Die Jugendgerichtshilfe ist im hiesigen Verfahren nicht unverzüglich mit dem Beginn der Vollstreckung dieses Haftbefehls am 5.12.2017 benachrichtigt

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Jugendstrafe – und die Reststrafenaussetzung

Über die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob sich die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe nach § 88 JGG oder aber nach § 57 StGB richtet, wenn – wie hier – der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG bindend

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Jugendliche Täter – und die Schwere der Schuld

Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in

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Jugendstrafe – wegen de Schwere der Schuld

Der Schuldgehalt der Tat bei der Begehung durch heranwachsende Täter, auf die das Jugendstrafrecht Anwendung findet, ist jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt.

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Jugendstrafe – und die Schwere der Schuld

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend

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Jugendstrafe – und ihre floskelhafte Bemessung

Nach 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, inwieweit dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folge der Strafe für die weitere

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Schädliche Neigungen

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen

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Rücktritt vom Versuch – und die jugendstrafrechtliche Schwere der Schuld

Bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch ist die schulderhöhende Berücksichtigung des zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes im Rahmen der Prüfung der „Schwere der Schuld“ im Sinne von § 17 JGG jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht der Umstand der freiwilligen Abkehr von diesem Vorsatz gleichermaßen berücksichtigt wird. Erst beide Gesichtspunkte gemeinsam ergeben das Tatbild,

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Schädliche Neigungen – und die Jugendstrafe

Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Allerdings können schädliche Neigungen in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat –

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Jugendstrafe – und die Begründung der Strafzumessung

Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des

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Unterbringung in der Psychiatrie – und die Jugendstrafe

Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 (i.V.m. § 105 Abs. 1) JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der

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Jugendstrafe für einen inzwischen 24jährigen

Dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat des zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre und fast sieben Monate alten und damit im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten kann bereits nach der bisherigen Rechtsprechung ein allenfalls geringes Gewicht zukommen. Schon dieser

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Jugendstrafe oder Erwachsenenstrafe?

Nach § 32 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen; vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht

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Jugendstrafe – und der Erziehungsgedanke

Wird bei der Bemessung der Jugendstrafe im Wesentlichen auf das verwirklichte Tatunrecht abgestellt, lässt dies nicht erkennen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen wurde. Dies gilt insbesondere, wenn im Übrigen vor allem Strafzumessungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht berücksichtigt werden, etwa wenn auf die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Deliktstatbestände abgestellt,

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Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch – und die Frage des Erwachsenenstrafrechts

Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht kann vom Rechtsmittelangriff nach Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nicht ausgenommen werden, weil die Entscheidungen über die Höhe der Strafe und über eine Strafaussetzung zur Bewährung mit der Entscheidung über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht in Beziehung stehen können. Die Entscheidung über die Anwendung

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Die Anordnung der Untersuchungshaft bei einem Jugendlichen

Allein der Umstand, dass die Vortaten eines jugendlichen Beschuldigten bisher nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden sind und er nicht zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist, steht der Annahme einer „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat“, die für den hier nach § 112a StPO ergebenden Haftgrund erforderlich ist, nicht entgegen. So

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Jugendarrestvollzug in Nordrhein-Westfalen

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Der Jugendarrestvollzug ist bisher gesetzlich nur unzureichend geregelt; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die Nordrhein-Westfalen jetzt als erstes Bundesland schaffen will. Das neue Jugendarrestvollzugsgesetz zielt auf die Förderung und Erziehung der

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Verfallanordnung gegen Jugendliche

Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist. Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung in § 2

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Strafverfahren gegen Jugendliche und die Presse

Wird in einem Strafverfahren gegen Jugendliche ausnahmsweise nicht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann gleichwohl die Zahl der ausnahmsweise zur Hauptverhandlung zugelassenen Pressekorrespondenten beschränkt werden. Mit dieser Begründung wies jetzt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zweier Presseunternehmen gegen eine entsprechende Beschränkung in einem Verfahren vor der Großen Jugendkammer beim Landgericht Ulm zurück. Ungeachtet

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Sicherungsverwahrung von Jugendlichen

Wird in einem Urteil neben einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Diese Bestimmung des § 67 Abs. 2 S. 2 StGB gilt, wie der Bundesgerichtshof in einer

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Strafmilderung nach dem JGG

Die Strafmilderung nach § 106 JGG hat nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmecharakter. Aus diesem Grund blieb jetzt auch eine eine Verfassungsbeschwerde erfolglos, mit der sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Versagung einer Strafmilderung nach § 106 JGG wehrte. Der im November 1975 geborene Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Rostock

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