Der nach Jugendstrafrecht zu verurteilende Erwachsene – und die Strafzumessung

Die Annahme, bei Angeklagten, die das 21. Lebensjahr bereits überschritten haben, sei für die Bemessung der Höhe der Jugendstrafe allein der gerechte Schuldausgleich maßgeblich, während der Erziehungsgedanke keine Rolle mehr spiele, ist unzutreffend.

Der nach Jugendstrafrecht zu verurteilende Erwachsene – und die Strafzumessung

Zwar ist in Fällen, in denen der Angeklagte zur Tatzeit noch Heranwachsender war, im Urteilszeitpunkt aber bereits Erwachsener ist, die Zielsetzung der Jugendstrafe anders zu bewerten als etwa bei einem Jugendlichen, der das die Strafmündigkeit begründende Alter gerade erreicht hat. Welches Gewicht den einzelnen Zumessungserwägungen zukommt, ist indes abhängig vom Einzelfall. Der Tatrichter hat dazu eine umfassende Abwägung vorzunehmen1.

Dem hat sich die Jugendkammer verschlossen, indem sie bei dem (hier:) im Urteilszeitpunkt 21 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten beziehungsweise 21 Jahre und fünf Monate alten Mitangeklagten B. in der rechtsfehlerhaften Annahme, § 18 Abs. 2 JGG finde nach Vollendung des 21. Lebensjahres keine Anwendung mehr, allein auf Zumessungserwägungen abgestellt hat, die bei Erwachsenen in Betracht kommen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2025 – 2 StR 461/25

  1. vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2018 – 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729[]