Zumessung der Jugendstrafe – und der äußere Unrechtsgehalt der Tat

Sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wie bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe ist der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere der Schuld gezogen werden können1.

Zumessung der Jugendstrafe – und der äußere Unrechtsgehalt der Tat

Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt.

Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde2.

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 04.11.1987 – 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3; vom 21.08.2012 – 4 StR 157/12, NStZ-RR 2013, 50, ; vom 05.06.2013 – 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291; vom 08.01.2014 – 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; Urteil vom 09.08.2000 – 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27.04.2010 – 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336 ; vom 05.08.2014 – 3 StR 138/14 6[]