Flasche

Räuberische Erpressung – mit einer Waffe

Der Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet wird. Erforderlich ist ein Einsatz im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung. Auf dieser Grundlage verneinte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall den Qualifikationstatbestand, da,  nachdem der

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Das zuerst noch ausgeraubte arg- und wehrlose Mordopfer

Wer sein argloses Opfer in Tötungsabsicht in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt. In dem hier vom Bundesgerichtshof

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Raub mit Todesfolge – und die Patientenverfügung des Opfers

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall war die unter Niereninsuffizienz und Diabetes leidende 84jährige später Verstorbene

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Untreue

Raub mit Todesfolge – und die späten Schläge des Mittäters

Ein (sukzessiv) mittäterschaftlich begangener Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) kann auch dann vorliegen, wenn das bekanntermaßen gesundheitlich vorgeschädigte und über einen längeren Zeitraum zum Zweck der Beuteerlangung misshandelte Tatopfer den tödlichen Herzinfarkt erst infolge der ihm von einer Mittäterin aus Wut über die unergiebige Tatbeute versetzten Schläge und des

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Freiheitsberaubung nach dem Raub

Wird das gefesselte Opfer vom Räuber im Wohnzimmer seines Hauses zurückgelassen und die Tür zwischen Diele und Wohnzimmer verriegelt, kann dadurch der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) in der Variante des Einsperrens verwirklicht worden sein. Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einen Raub nur insoweit

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Untreue

Raub – und die sukzessive Mittäterschaft

Sukzessive Mittäterschaft, die sich auch auf die Verwirklichung von qualifizierenden Merkmalen beziehen kann, liegt vor, wenn in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen – auch wenn dies von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht – in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eingetreten wird. Das Einverständnis bezieht sich dann auf

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Der Raub mit der Schreckschusspistole

Dass die Drohung mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Gaspistole im Rahmen eines Raubgeschehens beim Opfer zu – psychisch vermittelten – physischen Folgen führt, die als Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 Abs. 1, § 224 StGB einzuordnen sind, und der Täter mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf

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Das Besorgen der Schusswaffe für einen Überfall

Schon allein das Beschaffen einer geladenen Schusswaffe für einen Überfall auf ein bekanntermaßen wehrhaftes Opfer kann aber die Vorhersehbarkeit eines tödlichen Geschehensverlaufes und damit eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötungbegründen. Der Beschaffer der Waffe hat durch seinen maßgeblichen Tatbeitrag eine (strafrechtswidrige) ursächliche Bedingung für den Tod des Raubopfers gesetzt. Auch liegt

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Der Räuber und die geladene Gasdruckpistole

Hat ein Täter bei dem von ihm ausgeführten Raubüberfall eine geladene Gasdruckpistole als Drohmittel eingesetzt, muss vom Gericht jedenfalls dann festgestellt werden, ob bei dieser Pistole der Gasdruck nach vorne austrat, wenn sich dies nicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen anhand allgemein zugänglicher Quellen erschließt. Dies ist nach der

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Mittäter oder Gehilfe?

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen

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Raub – und der Gewahrsam am Geldtresor des Baumarkts

Die Wegnahme im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Täter fremden Gewahrsam gebrochen und neuen eigenen begründet haben. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wer Gewahrsam an einer Sache hat, beurteilt sich nach den Umständen des einzelnen Falles und den Anschauungen

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Raub – und der minder schwere Fall

Die Regelung des minder schweren Falles in § 250 Abs. 3 StGB differenziert nicht zwischen den Qualifikationstatbeständen der Absätze 1 und 2, deren jeweiliger Unrechtsgrad in einer deutlich abgestuften Mindeststrafandrohung zum Ausdruck kommt. Zwar darf im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB ein minder schwerer Fall nicht schon deshalb

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Raub, Gewalt, Drohung – und der Finalzusammenhang

Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern

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Der leere Safe

Befindet sich in einem Behältnis, das die Täter in ihren Gewahrsam bringen, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nicht wegen eines vollendeten Diebstahls oder Raubes, sondern nur wegen (fehlgeschlagenen) Versuchs verurteilt werden. Demgemäß verneinte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall einen vollendeten Raub, da sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten und

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Jugendstrafe – und die Schwere der Schuld

Nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur kommt dem Unrecht der Tat bei der Prüfung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG im Allgemeinen keine selbstständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden

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Beihilfe zum Raub – und die bloße Kenntnis von der Tat

Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in

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Raub oder räuberische Erpressung?

Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten, nämlich danach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder das Opfer sie ihm übergibt. Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Angeklagte nach den Feststellungen

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Diebstahl, Raub – und die Zueignungsabsicht

Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten ‚einverleiben‘ oder zuführen will. An dem

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Raub mit K.O.-Tablette

Der Einsatz einer K.O.-Tablette erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand des besonders schweren Raubes sondern lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Danach ist ein narkotisierendes Mittel – selbst wenn es zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit führt – kein gefährliches Werkzeug im

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Weggestoßen vom Geldautomaten

Stößt jemand einen Bankkunde, der seine Bankkarte in den Geldausgabeautomaten eingeschoben und seine Geheimnummer eingegeben hatte; vom Automaten weg, wählt einen Auszahlungsbetrag (hier: von 500 €) und entnimmt das vom Geldautomaten ausgegebene Bargeld, um sich zu Unrecht zu bereichern, so liegt hierin Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB liegt

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Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln

Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln kann eine strafbare (räuberische) Erpressung darstellen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hatte zunäcsht beabsichtigt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung – zu entscheiden, die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfülle daher nicht den Tatbestand einer Erpressung.

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Freiheitsberaubung – und der Raub

Die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) zurück, wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandliche Gewaltmittel zur Begehung des Raubes ist. So liegt es jedoch nicht, wenn der Täger sein Tatopfer während des mehraktigen Raubgeschehens über einen Zeitraum von 15

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Die fremde, bewegliche Marihuana-Portion

Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel wie das in Anlage – I zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Marihuana können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fremde bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes oder eines Diebstahls sein. An dieser Rechtsauffassung hält auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs – trotz der von seinem

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Täuschung oder Wegnahme?

Hat sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals der Wegnahme im Sinne des § 242 StGB von der Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend. Betrug liegt vor,

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Raub – mit der Schreckschusspistole

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dies ist bei Schreckschusswaffen nicht selbstverständlich.

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Raub – und die Zueignungsabsicht

§ 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme besteht. Im vorliegenden Fall war die Wegnahme der Gegenstände bereits mit dem Ausbreiten der Gegenstände des Zeugen H. auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Angeklagten vollendet. Da der gefesselte Zeuge H. nicht mehr in der Lage

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Raub – und die fortwirkende Gewalt

§ 249 StGB setzt voraus, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung Mittel gerade zur Ermöglichung der Wegnahme ist. Folgt die Wegnahme der Anwendung der Nötigungsmittel zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass diese finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus. Zwar genügt es, wenn die zunächst

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Raub mit Reizgas

CS-Reizgasspray ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Wer seinem Opfer die Brille herunterschlägt, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten CS-Reizgasspraydose aus kurzer Entfernung direkt in die Augen sprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich nimmt, macht sich

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Der erpresste Dealer

Wer einen Rauschgifthändler oder kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges

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Die geraubter Geldkassette

Befindet sich in einem Behältnis, das die Täter in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann in diesen Fällen nicht wegen eines vollendeten Diebstahls oder Raubes, sondern nur wegen (fehlgeschlagenen) Versuchs verurteilt werden. In dem hier entschiedenen Fall überfielen die Täter ihr Opfer in seiner Wohnung, um

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Raub = Nötigung + Wegnahme

Für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist maßgeblich, ob es zu einer – vom Täter erkannten – nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder bereitschaft gekommen ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall besuchte der Täter eines Morgens seine Mutter. Spätestens nach Beendigung eines gemeinsamen

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