Stellt sich die Ansichnahme der Raubbeute durch einen der Täter nicht als Realisierung der zwischen den Tätern getroffenen Bandenabrede dar, sondern diente sie allein dem eigenen Interesse des Handelnden, das er außerhalb des ursprünglichen Tatplans verfolgte1, ist hierdurch die Annahme eines vollendeten besonders schweren Raubes durch den anderen Täter nicht belegt.
Insofern fehlt es auch dem über das nicht dem Tatplan entsprechende Vorgehen des handelnden Täters nicht informierten zweiten Täters zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung2 am Wegnahmevorsatz und auch an der erforderlichen Zueignungsabsicht hinsichtlich der vom ersten Täter weggenommenen Gegenstände.
Der zweite Täter hat sich damit lediglich wegen Versuchs eines besonders schweren Raubes strafbar gemacht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 StR 323/18










