Das Gericht darf bei der Prüfung, ob für die Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB oder von demjenigen für einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB auszugehen ist, nicht zu Lasten des Angeklagten darauf abstellen, dass dieser nicht durch eine Provokation des Geschädigten zur Tat gedrängt worden sei.
Denn damit würde es das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigen. Dies ist rechtsfehlerhaft1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 3 StR 106/17
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24.08.2016 – 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15.03.2011 – 3 StR 62/11 5 mwN[↩]










