Schwerer Raub – und die fehlende Tatprovokation in der Strafzumessung

Das Gericht darf bei der Prüfung, ob für die Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB oder von demjenigen für einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB auszugehen ist, nicht zu Lasten des Angeklagten darauf abstellen, dass dieser nicht durch eine Provokation des Geschädigten zur Tat gedrängt worden sei.

Schwerer Raub – und die fehlende Tatprovokation in der Strafzumessung

Denn damit würde es das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigen. Dies ist rechtsfehlerhaft1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 3 StR 106/17

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24.08.2016 – 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15.03.2011 – 3 StR 62/11 5 mwN[]