Die Strafbarkeit der provozierten Tat

Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend entgegen. Im Falle einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bleibt eine Verurteilung wegen der provozierten Tat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich möglich, wenn eine ausreichende Kompensation im gerichtlichen Verfahren

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