Verdeckte Ermittler – und die Grenzen rechtsstaatswidriger Tatprovokation

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu den Grenzen rechtsstaatswidriger Tatprovokation präzisiert: Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über die Revisionen zweier Angeklagten entschieden, die vom Landgericht Freiburg unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte K.H.

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Körperverletzung – und die Tatprovokation

Die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht. Da selbst die Tötung eines Menschen und damit die Herbeiführung des denkbar schwersten Erfolges bei vorangegangener Provokation in milderem Licht zu betrachten ist (§ 213 StGB), genügt

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Strafzumessung – und die Tatprovokation

Hätte das Opfer dem Angeklagten durch eine Provokation Anlass zur Tat gegeben, wäre dies ein Umstand, der den körperlichen Übergriff in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Mit der Erwägung, der Angeklagte sei vom Opfer nicht provoziert worden, wird daher zu Lasten des Angeklagten unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrunds in

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Tatprovokation – und das Recht auf ein faires Verfahren

Der Bundesgerichtshof nimmt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund polizeilicher Tatprovokation an, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt. Ein in diesem

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Tatprovokation durch verdeckte Ermittler – als Verfahrenshindernis

Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Mit dieser Begründung hat jetzt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben, durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Der Bundesgerichtshof

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Die Strafbarkeit der provozierten Tat

Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend entgegen. Im Falle einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bleibt eine Verurteilung wegen der provozierten Tat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich möglich, wenn eine ausreichende Kompensation im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Eine Verfahrenseinstellung kann nur in extremen Ausnahmefällen aus dem

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