Hätte das Opfer dem Angeklagten durch eine Provokation Anlass zur Tat gegeben, wäre dies ein Umstand, der den körperlichen Übergriff in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte.
Mit der Erwägung, der Angeklagte sei vom Opfer nicht provoziert worden, wird daher zu Lasten des Angeklagten unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrunds in die Strafzumessung eingestellt1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.11.2013 – 1 StR 525/13, NStZ 2015, 517; vom 08.01.2015 – 2 StR 233/14, NStZ 2015, 333 f.; und vom 15.09.2015 – 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40[↩]










