Raub oder räuberische Erpressung?

Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten, nämlich danach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder das Opfer sie ihm übergibt1.

Raub oder räuberische Erpressung?

Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Angeklagte nach den Feststellungen die Tasche selbst weggenommen, nachdem deren zuvor erzwungene Ablage durch den Geschädigten auf der Waschmaschine noch zu keiner Gewahrsamsübertragung geführt hatte, sondern lediglich die Möglichkeit zum anschließenden eigenen Zugriff eröffnete. Für die Verwirklichung des Raubtatbestandes spielen der Wert seiner eigenen dem Geschädigten überlassenen und der von diesem erlangten Tasche keine Rolle, da §§ 249, 250 StGB neben der persönlichen Freiheit das Eigentum schützen; ein Vermögensschaden muss bei diesen Straftatbeständen nicht eintreten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17

  1. BGH, Urteil vom 22.10.2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 19.01.1999 – 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; vom 02.12 2010 – 4 StR 476/10, NStZ-RR 2011, 80; und vom 18.08.2011 – 3 StR 251/11; MünchKomm-StGB/Sander, 3. Aufl., § 253 Rn. 21 mwN[]
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