Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – und die konkrete Gefährdung des eigenen Fahrzeugs

Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat1.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – und die konkrete Gefährdung des eigenen Fahrzeugs

Hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs- oder Schädigungsrisiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung kommt2.

Die Gefährdung des dem Täter nicht gehörenden, aber als Tatwerkzeug benutzten Fahrzeugs genügt dazu nicht3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15

  1. BGH, Beschluss vom 09.09.2014 – 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278; Beschluss vom 18.06.2013 – 4 StR 145/13, Rn. 7; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 17[]
  2. BGH, Beschluss vom 26.07.2011 – 4 StR 340/11, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 6; Urteil vom 30.03.1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 16[]
  3. BGH, Urteil vom 16.01.1992 – 4 StR 509/91, NStZ 1992, 233, 234[]