Keine Reue und Unrechtseinsicht – durch den die Tat leugnenden Angeklagten

Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, die Angeklagte habe „keinerlei Reue und Einsicht in ihr Fehlverhalten“ gezeigt, sondern sei „auch in der Hauptverhandlung trotzig und unbelehrbar“ erschienen, begegnet durchgreifenden Bedenken.

Keine Reue und Unrechtseinsicht – durch den die Tat leugnenden Angeklagten

Dass die die Tat bestreitende Angeklagte keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, darf nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden1.

Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Angeklagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im Hinblick auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 4 StR 521/16

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.01.2016 – 4 StR 521/15; vom 08.01.2015 – 3 StR 543/14; vom 29.01.2014 – 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.11.1993 – 1 StR 655/93, StV 1994, 125; vom 07.11.1986 – 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 09.06.1983 – 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453[]