Die Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg ist nicht vollendet, wenn die Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausländischen und der deutschen Zollbehörden im Wege eines bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht werden; insoweit kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Einfuhr – ggf. in Tateinheit mit vollendetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – in Betracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen nicht einheitlich verwendete Begriff der „Einfuhr“ jeweils nach seinem speziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist dies der Schutz der inländischen Bevölkerung vor den Gefahren der Drogensucht1. Einfuhr i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bedeutet danach das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vollendung tritt daher grundsätzlich in dem Moment ein, in dem das Betäubungsmittel diese Grenze passiert2.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das von den Angeklagten in Venezuela bestellte Kokain, das auf ihre Veranlassung hin in eine Wanduhr eingearbeitet und anschließend mit der Post versandt wurde, zwar die deutsche Grenze passiert. Dieser „Taterfolg“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann den Angeklagten vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden, da die bewachte Weiterleitung des Kokains nach dessen Entdeckung in London durch die britischen Zollbehörden eine wesentliche, nicht mehr vom Vorsatz der Angeklagten umfasste Abweichung im Kausalverlauf darstellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vor, wenn diese sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und aufgrund eines insoweit veränderten Unrechtsgehalts eine andere rechtliche Bewertung der Tat erfordert3. Eine solche wesentliche, für die rechtliche Bewertung einer Tat bedeutsame Abweichung im Kausalverlauf hat der Senat etwa in einem Fall angenommen, in dem die Betäubungsmittel einem Drogenkurier vor der geplanten Einfuhr im Ausland gestohlen und von dem Dieb selbst anschließend nach Deutschland eingeführt wurden; der unbemerkte Verlust der Herrschaft über die Betäubungsmittel durch die Wegnahme unterbrach die von dem Auftraggeber des Drogentransports und dem Kurier in Lauf gesetzte und begründete eine völlig neue, unabhängige Kausalkette4.
Auch im vorliegenden Fall liegt eine wesentliche Abweichung zwischen dem von den Angeklagten bei der Tatplanung vorgestellten und dem tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf vor.
Das Landgericht hat zwar eine solche Abweichung mit dem Argument verneint, dass das in die Wanduhr eingearbeitete Kokain auch nach der Entdeckung durch die britischen Zollbehörden auf dem von den Angeklagten vorgesehenen Weg, nämlich per Luftfracht, Deutschland erreichte. Hierbei hat es aber nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, dass die von den Angeklagten geplante Einfuhr zu diesem Zeitpunkt schon längst gescheitert war. Der Weitertransport des Kokains nach Deutschland nach dessen Entdeckung beruhte nicht mehr auf dem Tatplan der Angeklagten, sondern auf einer einvernehmlichen Entscheidung der deutschen und britischen Zollbehörden, die allein aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Angeklagten getroffen wurde.
Hierdurch wurde eine neue, von dem ursprünglichen Tatentschluss unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt. Das Kokain wurde entsprechend der von den Zollbehörden getroffenen Verständigung im Rahmen eines bewachten Weitertransports nach Deutschland verbracht. Es befand sich in einem versiegelten Paket in der persönlichen Obhut des Flugkapitäns, der es nach der Ankunft in München sofort den deutschen Zollbehörden übergab. Damit war es, wie bei einer Übernahme des Weitertransports durch Polizeibeamte, jeglichem Einfluss der Angeklagten entzogen, und es bestand angesichts der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen – anders als bei illegalen Drogentransporten, die von der Polizei lediglich observiert werden – nicht einmal die abstrakte Gefahr, dass die Betäubungsmittel in die Hände von Unbefugten gelangen könnten und entgegen den Bestrebungen der Ermittlungsbehörden doch noch in den Verkehr gebracht werden. So wurde das Kokain bereits unmittelbar nach dessen Eintreffen in Deutschland den deutschen Zollbehörden übergeben. Die das Kokain enthaltende Wanduhr wurde gegen ein Imitat ausgetauscht und dieses wurde an die Empfangsadresse weitergeleitet.
Das Vorgehen der Behörden entsprach hier eindeutig nicht dem Willen der Angeklagten. Diese haben gerade nicht gewollt, dass das Betäubungsmittel nach dessen Entdeckung im Ausland auch noch nach Deutschland gebracht wird, um auf diese Weise eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen einer vollendeten Einfuhr zu begründen.
Die vorliegende Fallkonstellation ist damit vergleichbar mit der Übermittlung von im Ausland beschlagnahmten und asservierten Betäubungsmitteln im Wege der Rechtshilfe5. Auch hierbei wäre durch die – erst im Lauf eines Strafverfahrens getroffene – Entscheidung der an der Rechtshilfe beteiligten Behörden, die Betäubungsmittel nach Deutschland zu schicken, um sie in ein hiesiges Strafverfahren einführen zu können, ein von dem Tatentschluss der Tatbeteiligten unabhängiger Geschehensablauf in Gang gesetzt worden. Ein solcher Geschehensablauf wäre den Tatbeteiligten ebenfalls nicht zurechenbar, zumal diese beim Eintreffen der Betäubungsmittel in Deutschland bereits strafprozessualen Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungshaft, ausgesetzt sein dürften.
Im vorliegenden Fall liegt der von dem Tatentschluss der Angeklagten unabhängige Geschehensablauf nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren. Zwar waren sich die Angeklagten bei der Tatplanung des Risikos einer Entdeckung des Drogentransports bewusst; insoweit hatten sie Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um dieses zu minimieren, indem sie etwa die Mutter des Angeklagten W. – eine pensionierte Gymnasiallehrerin – als Empfängerin der Paketsendung einsetzten. Sie mussten aber nicht davon ausgehen, dass das Kokain nach einer Entdeckung in London noch nach Deutschland weitertransportiert wird. Die das Kokain enthaltende Wanduhr hätte vielmehr schon durch die britischen Behörden beschlagnahmt und durch ein Imitat ersetzt werden können – wie dies tatsächlich dann auch in Deutschland geschehen ist -, ohne die Überführung der Angeklagten im Empfangsland zu gefährden; die Übermittlung der auf diese Weise im Ausland gewonnenen Beweismittel hätte auch im Wege der Rechtshilfe erfolgen können6. Welchen Weg die zuständigen Behörden letztlich wählen, um die Beteiligten einer Betäubungsmitteleinfuhr zu überführen, obliegt im Einzelfall allein ermittlungstaktischen Erwägungen und ist jedenfalls vorliegend – auch für die Angeklagten – nicht voraussehbar gewesen.
Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit den Konstellationen, in denen die Strafverfolgungsbehörden etwa schon im Vorfeld Kenntnis von einer geplanten Betäubungsmitteleinfuhr erlangt und diese, ohne in den Tatablauf einzugreifen, lediglich überwacht haben. Wie in den Fällen, in denen von den Tatbeteiligten unerkannt ein V-Mann der Polizei als Betäubungsmittelkurier eingesetzt wird, der das Rauschgift einführt und es anschließend seiner Polizeidienststelle übergibt, entspricht die Durchführung des Transports auch hier den Vorstellungen der Beteiligten. Die bloße Überwachung durch die Polizei stellt daher keine wesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Geschehensablauf dar. Insoweit mangelt es an einem Eingriff der Behörden, der eine eigenständige Kausalkette in Gang setzt.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 19867, da in diesem Fall die in einem Paket aus Afrika befindlichen Betäubungsmittel erst bei einer Zollkontrolle in Deutschland entdeckt wurden und damit der Tatbestand der Einfuhr gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG unzweifelhaft bereits vollendet war.
Die Tat stellt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lediglich als ein (fehlgeschlagener) Versuch der Betäubungsmitteleinfuhr dar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 1 StR 676/10
- vgl. BGH, Urteil vom 01.10.1986 – 2 StR 335/86, BGHSt 34, 180, 181; vgl. allgemein auch Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 372 AO Rn. 9 ff.[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 01.10.1986 – 2 StR 335/86, aaO; und vom 22.02.1983 – 5 StR 877/82, BGHSt 31, 252, 254[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.07.1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 37; jew. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.07.1991 – 1 StR 357/91, aaO[↩]
- vgl. hierzu Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 982 mwN und Rn. 993[↩]
- vgl. Körner aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 01.10.1986 – 2 StR 335/86, BGHSt 34, 180[↩]










