Räuberischer Diebstahl – und seine Vollendung

Der räuberische Diebstahl gemäß § 252 StGB ist bereits mit dem auf Gewahrsamssicherung gerichteten Einsatz eines Nötigungsmittels vollendet.

Räuberischer Diebstahl – und seine Vollendung

Für die Frage der Vollendung kommt es nicht darauf an, ob es dem Täter gelingt, sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 22.08.1984 – 3 StR 203/84, StV 1985, 13; Sander in MK-StGB, 2. Aufl., § 252 Rn. 18[]