Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch liegt vor, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB).
Das Aufgeben der Tat setzt den Entschluss voraus, auf deren Durchführung im Ganzen und endgültig zu verzichten. Nicht aufgegeben ist die Tat dagegen, solange der Täter mit dem Versuch ihrer Begehung lediglich vorübergehend innehält1.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist.
Dies ist der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit dem bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält2. Maßgeblich dafür ist – wie für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch – das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sogenannter Rücktrittshorizont)3.
Bei einem mehraktigen Geschehen, innerhalb dessen der Täter verschiedene Handlungen vornimmt, die auf die Herbeiführung eines strafrechtlichen Erfolgs gerichtet sind, kommt es auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters nach jedem Einzelakt an. Bilden jedoch die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, ist für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich4.
Hieran gemessen war für den Bundesgerichtshof in dem hier entschiedenen Fall ein strafbefreiender Rücktritt von einem versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs5 nicht tragfähig belegt. Soweit die Strafkammer die Annahme eines Rücktritts des Angeklagten vom versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers damit begründet hat, der Angeklagte hätte „in der Zeit unmittelbar nach dem Schuss auf den Oberschenkel auf den Nebenkläger D. weitere – lebensbedrohliche Schüsse […] abfeuern können“, habe hiervon jedoch abgesehen, hat die Strafkammer allein auf eine theoretische Handlungsmöglichkeit des Angeklagten zur weiteren Schussabgabe abgestellt. Diese belegt jedoch nicht, dass der Angeklagte in diesem Moment tatsächlich den Entschluss fasste, von weiteren lebensgefährlichen Schüssen auf den Nebenkläger abzusehen. Derartiges hat der Angeklagte nach seiner von der Strafkammer dargestellten Einlassung nicht behauptet. Vielmehr wird dort lediglich geschildert, er habe nach dem gezielten Schuss auf den Oberschenkel des Nebenklägers noch dreimal geschossen, einmal auf das Fahrzeug des Ko. und zweimal in Richtung Boden.
Ein Entschluss des Angeklagten, von weiteren mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Verletzungshandlungen zum Nachteil des Nebenklägers abzusehen, ergibt sich auch nicht aus der Gesamtheit der Urteilsgründe. Denn diese schweigen zur Handlungsmotivation des Angeklagten. Es erschließt sich ohne weitere Erklärung nicht, warum es bei dem Angeklagten zu einem mehrfachen Vorsatzwechsel gekommen sein soll, da er nach den Feststellungen nach dem Entschluss, von weiteren Verletzungshandlungen zum Nachteil des Nebenklägers abzusehen, jedenfalls einen Schuss mit bedingtem Tötungsvorsatz auf A. abgab. Hinzu tritt, dass sich der Darstellung nicht entnehmen lässt, worauf die weitere Feststellung beruht, der Angeklagte habe den Nebenkläger durchgehend, das heißt, „von der Schussabgabe bis zu dem Verbergen hinter dem Pkw“, im Blick gehabt.
Die Strafkammer hat bei der Prüfung des Rücktritts zudem allein auf den Zeitpunkt unmittelbar nach der Schussabgabe auf den Nebenkläger abgestellt. Den Feststellungen zufolge feuerte der Angeklagte anschließend jedoch noch „mindestens drei weitere Projektile Richtung anderer Ziele“ ab. Es hätte daher der Erörterung bedurft, ob zumindest einige dieser Schüsse mit dem auf den Nebenkläger abgegebenen Schuss aus Sicht des Angeklagten ein einheitliches Geschehen bildeten. In diesem Fall würde sich der Rücktrittshorizont in entscheidungserheblicher Weise nach hinten verschieben.
Die enge zeitliche Abfolge der Schüsse an einer Örtlichkeit spricht dafür, dass die betreffenden Handlungen – unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Bewertung – durch die subjektive Zielsetzung des Angeklagten dergestalt zu einer Einheit verbunden sind, dass es für die Beurteilung der Frage des Rücktrittshorizonts allein auf dessen Vorstellung nach Abschluss des letzten – mit festgestelltem Tötungsvorsatz ausgeführten – Teilaktes ankommt6.
Hätte die Strafkammer diesen Zeitpunkt nach Abgabe des ersten Schusses auf A. der Beurteilung des Rücktrittshorizonts zugrunde gelegt, hätte sie eingehend erörtern müssen, ob der Angeklagte es zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch für möglich hielt, den Nebenkläger durch weitere mit bedingtem Tötungsvorsatz geführte Schüsse zu treffen, denn dieser hatte sich im Laufe des Tatgeschehens hinter einem Auto versteckt. Dabei wären neben den Lichtverhältnissen zur Tatzeit um 22.27 Uhr und der Schussabgabe auf A. auch das dieser Schussabgabe nachfolgende Verhalten des Angeklagten gegenüber C. , die nochmalige Rückkehr des Angeklagten mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug sowie die Rufe des Angeklagten und seiner Unterstützer aus dem Fahrzeug nach dem sich verborgen haltenden Nebenkläger und den weiteren Zeugen in den Blick zu nehmen gewesen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. September 2024 – 2 StR 521/23
- vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2009 – 2 StR 571/08, Rn. 8[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.01.2024 – 5 StR 406/23, Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.03.2023 – 2 StR 147/21, StV 2024, 94 Rn. 9; und vom 26.09.2023 – 2 StR 206/23, Rn. 5; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06, Rn. 8; und vom 17.02.2016 – 2 StR 213/15, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 9; Beschlüsse vom 03.02.2022 – 2 StR 317/21, Rn. 12; und vom 29.03.2023 – 2 StR 147/21, StV 2024, 94 Rn. 9; jew. mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.11.2020 – 4 StR 381/20, Rn. 11; Beschluss vom 02.03.2023 – 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186; jew. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – 2 StR 147/21, StV 2024, 94 Rn. 11[↩]










