Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen

Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht Landshut wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und dazu verurteilt wurde, dem Tatopfer Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen1.

Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen

Nach den Feststellungen des Landgerichts Landshut hat der Angeklagte mehrfach den Geschlechtsverkehr (Oral-, Vaginal- und Analverkehr) erzwungen, und in weiteren Fällen vom Opfer gegen dessen Willen sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen. Der Angeklagte hatte der Geschädigten jeweils gedroht, deren Mutter umzubringen, wenn sie nicht mitmache oder ihn verrate. Darüber hinaus machte sich der Angeklagte jeweils die schutzlose Lage seines Opfers zu Nutze. Die junge Frau leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen Lähmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch kann sie eine Hand nicht bewegen. Sie konnte sich so der Übergriffe des Angeklagten weder ernsthaft erwehren noch sich entfernen, zumal der Angeklagte die Taten bewusst an Orten ausgeführt hat, an denen hilfsbereite Personen für die junge Frau nicht erreichbar waren.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet verworfen, insbesondere durfte das Landgericht, wie der Bundesgerichtshof jetzt bestätigte, straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte in allen Fällen sowohl die Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Drohung) als auch die des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers) verwirklicht. Beide Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander. Tendenzen, dieses gleichrangige Vorliegen der Begehungsvariante „Ausnutzen einer schutzlosen Lage“ neben der Begehungsvariante „Drohung“ zu verneinen, ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Eine derart einschränkende Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB könnte zu untragbaren Strafbarkeitslücken führen und wäre mit der vom Gesetzgeber gewollten Verbesserung des Schutzes behinderter Menschen vor erzwungenen sexuellen Übergriffen nicht zu vereinbaren. Der Schutz insbesondere von Behinderten, die zu den schwächsten und hilfsbedürftigsten Mitgliedern der Gesellschaft zählen, ist gesetzgeberisches Ziel. Der bewussten Verletzung auch dieses Rechtsguts kommt schulderhöhende Bedeutung zu.

Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 580/10

  1. LG Landshut, Urteil vom 22.06.2010 – J KLs 20 Js 3838/09[]