Rechtschreibreform

Herkömmliche Schreibweisen dürfen im Schulunterricht solange nicht als „falsch“ bezeichnet werden, wie sich reformierte Schreibweisen nicht allgemein durchgesetzt haben. Sagt jedenfalls das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

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OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.09.2005 – 13 MC 214/05