Mit einem Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB nach einer Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Nachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung im Anschluss an den Einstellungsbeschluss des Landgerichts beantragt hat, bezüglich der eingestellten Tat eine Einziehung im selbständigen Verfahren in Höhe von insgesamt 207.000 Euro vorzunehmen, liegt ein wirksamer Antrag gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Ein solcher kann auch mündlich gestellt werden1.
Dabei ist den aus § 435 Abs. 2 StPO samt dem dortigen Verweis auf § 200 StPO folgenden Anforderungen in der hier gegebenen prozessualen Situation Genüge getan worden. Denn die Einstellung wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hauptverfahren vorgenommen; die fragliche Tat war in der Anklage enthalten und das Landgericht hat auch insoweit das Hauptverfahren eröffnet. Deshalb bedurfte es – anders als sonst2 – im Antrag keiner weitergehenden Angaben zur Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände sowie zu den Tatsachen, welche die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Denn der notwendige Inhalt ergibt sich bereits aus der Anklageschrift3. Soweit sich der Antrag als besondere Form der Erhebung einer Strafklage begreifen lässt4, sind folglich sowohl deren Umgrenzungs- wie Informationsfunktion erfüllt. Das Antragserfordernis sichert in dieser Verfahrenssituation letztlich allein die Ausübung des der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessens5.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft zudem seinerseits darauf hingewiesen, dass eine Einziehung im selbständigen Verfahren in Betracht kommt. Dieser Hinweis war erforderlich. Denn die Verfahrenseinstellung begründet regelmäßig einen Vertrauenstatbestand, weswegen eine faire Verfahrensgestaltung sowie die Gewährleistung rechtlichen Gehörs es gebieten, einen Hinweis zu erteilen, wenn das Tatgericht den Verfahrensstoff doch zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen gedenkt6. Diese für eine strafschärfende Berücksichtigung ausgeschiedener Taten7 wie auch für deren Verwertung bei der Beweiswürdigung zulasten des Angeklagten6 anerkannte Anforderung ist auf den Fall einer Einziehung im objektiven Verfahren nach einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu übertragen. Der notwendigerweise vorangehende Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 StPO macht einen solchen Hinweis nicht obsolet, da er dessen Funktion nicht gerecht zu werden vermag. Denn durch den Antrag erfährt der Beschuldigte allein vom entsprechenden Willen der Anklagebehörde, nicht jedoch davon, dass das Gericht erwägt, diesem Antrag zu entsprechen.
Die Einziehung konnte im hier entschiedenen Fall jedoch insoweit keinen Bestand haben, als für den Bundesgerichtshof anhand der Feststellungen nicht ausschließbar war, dass ihr ein Strafklageverbrauch entgegensteht:
Ausweislich der Urteilsgründe wurde das Verfahren gegen den Angeklagten K. hinsichtlich dieser Tat gerade deshalb gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil insoweit ein Strafklageverbrauch durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10.03.2022 in Betracht kam. Denn Gegenstand des dortigen Verfahrens sei auch eine beim Angeklagten am 15.05.2020 polizeilich sichergestellte Menge an Betäubungsmitteln gewesen. Nähere Feststellungen hierzu hat die Strafkammer jedoch nicht getroffen; solche folgen auch nicht aus der bloßen Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, wonach das fragliche Cannabis aus dem der Tat 10 der Urteilsgründe zugrunde liegenden Einkauf gestammt habe. Ob der Einziehung der aus dieser Tat stammenden Erträge ein Strafklageverbrauch entgegenstehen könnte8, vermag der Bundesgerichtshof somit nicht zu beurteilen.
Die Einziehungsentscheidung war daher aufzuheben, soweit sie über die für die Taten 1 bis 9 und 11 bis 17 vom Landgericht errechnete Summe hinausreicht. Die Frage einer weitergehenden Einziehung bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, hinsichtlich der aus Tat 10 der Urteilsgründe stammenden Erträge im anhängigen objektiven Verfahren9. Dort sind – so nicht nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO verfahren wird – die nötigen Feststellungen nachzuholen, um hinsichtlich dieser Tat einen etwaigen Strafklageverbrauch beurteilen zu können. Dabei kann das neue Tatgericht die derzeitige Verbindung mit dem gegen den Angeklagten gerichteten subjektiven Verfahren beibehalten; ihm steht insoweit aber auch die Möglichkeit der Abtrennung offen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 424/23
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.11.2018 – 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271; vom 23.05.2023 – GSSt 1/23 Rn. 59, BGHSt 67, 295; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 435 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.01.2021 – 5 StR 454/20; vom 29.04.2020 – 3 StR 122/20[↩]
- vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler aaO[↩]
- LR/Gaede, StPO, 27. Aufl., § 435 Rn. 5[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.05.2023 – GSSt 1/23 Rn. 33, BGHSt 67, 295[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.07.2016 – 5 StR 270/16, wistra 2016, 502[↩][↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 30.04.2009 – 1 StR 342/08, BGHSt 53, 311; Beschluss vom 13.09.2017 – 4 StR 88/17, NStZ 2019, 40[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.05.2023 – GSSt 1/23 Rn. 63, BGHSt 67, 295; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 76a Rn. 11 ff.; MünchKomm-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 76a Rn. 5[↩]
- vgl. zur Rückverweisung insoweit auch BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 204/12[↩]
Bildnachweis:
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